Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

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Grundsätzlich gilt (mit wenigen Ausnahmen, z. B. innerhalb der Europäischen Union oder wenn wegen besonderer Umstände ausnahmsweise auf ein Anerkennungsverfahren verzichtet werden kann), dass Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte nur im Gebiet des Staates, indem sie erlassen worden sind, gelten. Auch Scheidungsurteile sind daher zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erlassen wurden. Bei internationalen Ehen, die oft in zumindest zwei Staaten eingetragen wurden, ist daher zumeist ein Anerkennungsverfahren im zweiten Land, in dem die Scheidung nicht erfolgt, die Ehe aber gemeldet ist, nötig. Bei der Frage, in welchem Land die Ehe am besten geschieden werden soll, muss neben den Regeln der internationalen Zuständigkeit (die im Einvernehmen oft eine Forumswahl zulassen und auch im Streitfall meist mehrere Optionen bieten) und dem materiellen nationalen Scheidungsrecht auch beachtet werden, wo die Ehe im Personenstandsregister gemeldet wurde und somit auch die Scheidung eingetragen werden soll, damit eine neue Ehe eingegangen werden kann.

Anerkennung in Kolumbien

In Kolumbien ist zur Anerkennung eines ausländischer (Scheidungs-)urteils ein in der Praxis recht aufwendiges, gerichtliches Exequaturverfahren notwendig. Ist die Scheidung im Ausland erfolgt und soll diese nun in Kolumbien auch gültig werden, sollte geprüft werden, ob es im konkreten Fall rechtlich und faktisch möglich ist, die Ehe in Kolumbien quasi zum zweiten Mal im Einvernehmen vor dem Notar zu scheiden, um das Exequaturverfahren aufgrund seiner Länge und Komplexität zu vermeiden.

Anerkennung in Deutschland

In Deutschland erfolgt die Anerkennung eines kolumbianischen Scheidungsurteils auf Antrag vor der Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält, ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll zuständig. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist§ 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Anerkennung in Österreich

In Österreich ist seit Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1.1.2005 für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Eheangelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 AußStrG generell kein obligatorisches gerichtliches Anerkennungsverfahren mehr vorgesehen. Dies gilt auch für Scheidungsurteile die nicht aus dem EU-Raum stammen. Diese vereinfachte Anerkennung, ohne Durchführung eines eigenen gerichtlichen Verfahrens, erfolgt nunmehr insbesondere durch den Standesbeamten bei der Prüfung der Ehefähigkeit. Sollten jedoch Zweifel über die Anerkennungswürdigkeit einer Entscheidung vorliegen, so kann die Anerkennung wie nach bisheriger Rechtslage in einem selbständigen Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht gemäß § 98 AußStrG beantragt werden.

Anerkennung in der Schweiz

Auch in der Schweiz werden ausländische Entscheidungen über Scheidung oder Trennung anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht IPRG, SR 291). Damit eine im Ausland ausgesprochene Scheidung im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden kann, müssen lediglich das Original des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk, die Entscheidung über das elterliche Sorgerecht für allfällige gemeinsame Kinder mit Rechtskraftvermerk und gegebenenfalls die Adressänderungen der geschiedenen Ehegatten bei der zuständigen Schweizer Botschaft einzureichen.

Praxistipp

In der Praxis empfiehlt es sich bei Ehen zwischen Kolumbianern und Deutschen, Österreichern oder Schweizern daher meist -aus Sicht der Anerkennung- die Scheidung in Kolumbien durchzuführen und jeweils in Deutschland, Österreich oder der Schweiz den neuen Personenstand nach Rechtskraft des kolumbianischen Urteils eintragen zu lassen.

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