Anfechtung des Ehevertrags – Wann und wie geht das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich hat nach §§ 119-124 BGB jeder die Möglichkeit einen Vertrag anzufechten, also die vertraglich geregelten Rechtsfolgen für sich zu beseitigen. Dafür bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes.

Welche Möglichkeiten der Gesetzgeber bietet, um einen Ehevertrag für ungültig zu erklären, und alles, was Sie sonst zu diesem Thema wissen müssen, erfahren sie im folgenden Rechtstipp.


Was ist eigentlich ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag wird bei der Eheschließung aufgesetzt und regelt die Vermögensverhältnisse und finanzielle Absicherung beider Ehepartner im Falle einer Scheidung. Dabei muss der Vertrag geltendem Recht entsprechen, und gewissen darüber hinausgehenden Grundsätzen deutscher Rechtsauffassung genügen, um im Zweifelsfalle gültig zu sein. Wird kein Ehevertrag aufgesetzt, oder stellt sich dieser als ungültig heraus, tritt das allgemeine deutsche Scheidungsrecht in Kraft.


Welche Faktoren können die Gültigkeit eines Ehevertrages einschränken oder aufheben?


1. Sittenwidrigkeit

Einseitige Eheverträge, die zugunsten des einen und zum Nachteile des anderen Ehepartners abgefasst sind, können gemäß § 138 BGB als sittenwidrig angesehen werden, was automatisch ihre Nichtigkeit, also Ungültigkeit bedeutet. In einem solchen Fall gilt dann das allgemeine Scheidungsrecht.

Sittenwidrig ist ein Ehevertrag auch dann, wenn ein Ehepartner die Bedeutung, bzw die Folgen der Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht oder falsch verstanden hat, etwa aus Gründen mangelnder Sprachkenntnis der Vertragssprache. Dasselbe gilt, wenn ein Ehepartner durch eine starke materielle oder emotionale Abhängigkeit vom anderen Ehepartner, oder durch Drohung dazu gebracht worden ist, den Ehevertrag zu unterzeichnen.

2. Rechtswidrigkeit

Enthält ein Ehevertrag Klauseln, die sich bei genauer Prüfung als rechtswidrig herausstellen, wie zB. Bedingungsloser Verzicht auf Unterhaltszahlungen durch einen Ehepartner, so sind diese Klauseln (einzeln) anfechtbar. Ob sich dies auf die Gesamtgültigkeit des Vertrages auswirkt, muss ein Gericht entscheiden.

3. Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt gemäß § 242 BGB zB. Dann vor, wenn die Vertragsregelungen nicht mit der faktischen Situation der Eheleute übereinstimmen – wenn also beispielsweise der Mann Besserverdiener und die Frau ohne Einkommen ist, der Vertrag aber Unterhaltszahlungen durch die Frau an den Mann vorsieht. Solche Verträge werden dadurch nicht ungültig, sondern müssen gerichtlich angepasst werden.


Wann und wie muss man einen Ehevertrag anfechten?

Der Ehevertrag ist nur im Scheidungsfall von Interesse. Also wird man auch nur anlässlich einer Scheidung über eine Anfechtung des Vertrages nachdenken. Diese kann jedoch nur erfolgen, solange der Vertrag nicht eingelöst ist. Nach Vollzug der Scheidung ist es also zu spät. Wenn sich die Ehe in einer Sackgasse oder Krise befindet, und eine Scheidung abzusehen ist, ist es auf jeden Fall ratsam, den Ehevertrag gerichtlich auf seine Gültigkeit, bzw. Anfechtbarkeit prüfen zu lassen. Finden sich Punkte, die Anlass zu einer Anfechtung geben können, ist beispielsweise der Vertrag sittenwidrig aufgrund seiner Einseitigkeit, kann man ihn unter Vorlage der Gründe durch einen Anwalt anfechten lassen. Dies sollte frühzeitig erfolgen.

Ist die Anfechtung erfolgreich, können möglicherweise gegen den Ehepartner Schadensersatzforderungen gestellt werden.

Wenn Sie Ihren Ehevertrag anfechten wollen, melden Sie sich bei De Leve & Kersten. Wir arbeiten bundesweit und stehen Ihnen gerne für eine telefonische oder schriftliche Erstberatung zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Kersten

Beiträge zum Thema