Angabe „versicherter Versand“ verstößt gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (6. November 2007, Az.: 315 O 888/07) ist die Angabe „versicherter Versand" wettbewerbswidrig und kann zu Abmahnungen führen. Das Gericht stützte seine Entscheidung unter anderem darauf, dass mit der unkommentierten Angabe „versicherter Versand" die Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht eingehalten worden seien, was einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG darstelle.

Die Irreführung wird damit begründet, der Käufer bekomme im Rahmen der erhöhten Versandkosten durch den versicherten Versand eine Versicherung verkauft, die er wegen der Besonderheiten des Versandhandels im Bereich von Verbrauchsgütern gar nicht benötige und deren Kosten ihm zudem auch nicht aufgeschlüsselt würden. Vor diesem Hintergrund wird vom LG Hamburg der Sinn einer entsprechenden Versandversicherung auch deswegen angezweifelt, weil bei Verbrauchsgüterkäufen (= Kauf durch einen Verbraucher) gemäß § 474 Abs. 2 BGB der Käufer ohnehin nicht das Risiko des Untergangs und der Verschlechterung auf dem Transportwege trage und der Verkäufer auch dann nicht (wie im Nichtverbrauchsgüterkauf) von seiner Leistung frei werde, wenn er die Kaufsache ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat. Vor diesem Hintergrund sei es für den Kunden nicht wirklich von Bedeutung, ob der Verkäufer die Ware (auf Kosten des Kunden) versichert habe oder nicht, denn letztlich komme die Versicherung im Verlustfall der Ware wirtschaftlich allein dem Verkäufer zugute, nicht aber dem Kunden, dessen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Verkäufer weiterhin aufrechterhalten bleibe.

Auch das LG Saarbrücken (15. September 2006, 7 I O 94/06) hat eine Irreführung bei der Angabe „versicherter Versand" angenommen, wenn keine Klarstellung erfolge.

22.07.2008

Auf Anfrage erhalten Sie eine detaillierte Auswertung der Entscheidung mit konkreten Empfehlungen, mit welchen Angaben Sie die rechtlichen Risiken minimieren können und welche Hinweise Sie gegenüber dem Kunden geben müssen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen eine einführende Übersicht dar, erheben keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit und erfolgen ohne Gewähr. Eine anwaltliche Prüfung und Beratung, auch in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall, kann und soll hierdurch nicht gegeben werden und kann und soll hierdurch auch nicht ersetzt werden. Für eine Beratung und/oder Vertretung in Bezug auf Ihren Fall steht Ihnen Herr Rechtanwalt Martin Walzer, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht nach Vereinbarung gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu unserer Anwaltskanzlei finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite.

Rechtsanwalt Martin Walzer, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Walzer LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten