Europäischer Gerichtshof C 404/09: Mangelhafte Ware ist kostenlos umzutauschen

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Dass mangelhafte Ware „kostenlos" umgetauscht werden muss, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C 404/09 im April 2008 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs bestätigt. Da sich dies bislang nicht eindeutig aus dem Gesetz entnehmen ließ, kam es vor, dass Unternehmen von Verbrauchern für die (vermeintliche) Nutzung der defekten Ware bis zum Austausch eine Nutzungsentschädigung forderten.

Durch diese EuGH-Entscheidung, auf die der BGH in seinem Urteil BGH NJW 2009, 427 Bezug nimmt, wurde der Verbraucherschutz dahingehend gestärkt, dass im Fall eines Umtausches bei defekter Ware kein Nutzungsersatz durch den Verbraucher gezahlt werden muss. Eine entsprechende EG-Richtlinie wurde kürzlich durch den deutschen Gesetzgeber durch Änderung des § 474 Abs. 2 BGB zum 16. Dezember 2008 umgesetzt.

1. Was bedeutet dies für den Verbraucher?

Erhält der Verbraucher beim Kauf nunmehr von einem Unternehmer defekte Ware, so kann er innerhalb der Gewährleistungszeit normalerweise zunächst die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache, z. B. durch Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch, verlangen (Vorrang der Nacherfüllung). Erst wenn die Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Grundsätzlich soll dem Verbraucher durch die Nacherfüllung kein Nachteil entstehen, sodass er normalerweise nicht für Transport-, Arbeits- oder Materialkosten aufkommen muss.

Durch die Entscheidung des EuGH und die Neufassung des § 474 Abs. 2 BGB ist klargestellt, dass auch ein möglicher Vorteil aus einer Nutzung nicht durch Geld ausgeglichen werden muss.

Diesbezüglich führt der Europäischen Gerichtshof aus:

„... Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn [...] in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes, auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist ..."

Nach der Rechtsprechung des EuGH soll demnach kein Verbraucher von der Geltendmachung seiner Rechte aus finanziellen Erwägungen abgehalten werden. Allerdings kann der Verkäufer z. B. in dem Fall vom Käufer Ersatz verlangen, wenn die Verschlechterung oder der Defekt der Ware vom Käufer zu vertreten ist.

Wird der Umtausch vom Käufer verlangt, so hat diese Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen.

2. Was bedeutet dies für den Unternehmer?

Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er sich darauf einstellen muss, dass er nunmehr einen Ersatz für gezogene Nutzungen bis zum Zeitpunkt des Umtausches nicht mehr geltend machen kann. Diesbezüglich heißt es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

„... Vorab ist daran zu erinnern, dass [...] der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. [...] Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen ..."

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, aufgrund dessen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, führte das Gericht aus, dass dem Verkäufer als Nachteil eine unverkäufliche Sache bleibe; allerdings behalte er den vollen Kaufpreis und damit den eigentlichen Gewinn.

Kommt der Unternehmer den Erfordernissen der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht nach, so besteht nicht nur das Risiko, vom Käufer gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, sondern auch das Risiko, deswegen von Mitbewerbern, Verbraucherzentralen oder Abmahnvereine abgemahnt zu werden und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben zu müssen.

Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen und die Gesetzesänderung sind auch für den Handel auf Plattformen wie eBay oder Amazon von Bedeutung. Viele vermeintliche Privatverkäufe haben gewerblichen Charakter, sodass die Verkäufer - ohne es zu wissen - als Unternehmer anzusehen sind und eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften, z. B. die des Verbrauchsgüterkaufes, beachten müssen.

Auf Anfrage erhalten Sie eine detaillierte Auswertung der Entscheidung mit konkreten Empfehlungen, wie Sie die rechtlichen Risiken minimieren können und welche Hinweise Sie ggf. gegenüber dem Kunden geben müssen. 

Die vorstehenden Ausführungen stellen eine einführende Übersicht dar, erheben keinen Anspruch auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit und erfolgen ohne Gewähr. Eine anwaltliche Prüfung und Beratung, auch in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall, kann und soll hierdurch nicht gegeben werden und kann und soll hierdurch auch nicht ersetzt werden. Für eine Beratung und/oder Vertretung in Bezug auf Ihren Fall steht Ihnen Herr Rechtanwalt Martin Walzer, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht nach Vereinbarung gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu unserer Anwaltskanzlei finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite.

Rechtsanwalt Martin Walzer, LL.M.

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