Jeder ist gegenüber einer zuständigen Behörde oder gegenüber einem zuständigen Beamten verpflichtet, Angaben über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit zu machen.
Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Rechtssprechung Einschränkungen z.B. bezüglich der Pflicht zur Angaben des Berufes und des Familienstandes getroffen.
Angaben zur Person muss somit der Zeuge, der Geschädigte und auch der Beschuldigte machen. Keine Angaben muss der Beschuldigte dagegen zur Sache, d.h. zum Tatvorwurf, machen, sondern kann sich auf sein Schweigerecht berufen.
Wer eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften zu ahnden ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Jeder hat Führerschein und Kfz-Schein mit sich zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Rechtsanwalt Christian Fuhrmann
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