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Angemessener Ausgleich für Nachtarbeit

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Zuschlag von 25 Prozent

Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar.

Zuschlag von 30 Prozent

Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 Prozent.

Zuschlag auch bei fehlender Regelung im Arbeitsvertrag

Nicht jeder Arbeitsvertrag enthält eine Zuschlagregelung, sodass manche Arbeitgeber meinen, entgegen dem Arbeitszeitgesetz keinen Ausgleich für die Nacharbeit leisten zu müssen. Dem ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten.

Nach dem Gericht ist „ein Wert von 25 % typischerweise dann angemessen, wenn ein Arbeitnehmer Nachtarbeitnehmer im Sinne von § 2 Absatz 5 ArbZG ist, also im gesetzlich vorgegebenen Mindestumfang von 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet und während dieser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ohne dass besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden.“

Wirtschaftliche Erwägungen des Arbeitgebers sind unerheblich

Das Gericht stellte zudem klar, dass rein wirtschaftliche Erwägungen nicht geeignet sind, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen. Eine Wettbewerbsverzerrung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil das gesetzliche Gebot des § 6 Absatz 5 ArbZG für alle betroffenen Unternehmen gilt. Andernfalls würde sich der Arbeitgeber zulasten der Arbeitnehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern um Aufträge verschaffen.

Rechtliche Grundlage ist im Arbeitszeitgesetz geregelt

Nach § 2 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz – ArbZG ist Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Nach § 2 Absatz 4 ist Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. In § 6 Absatz 5 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber auch dann dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen hat, wenn keine tarifliche Ausgleichsregelung für dieses Arbeitsverhältnis besteht.

Bestimmung des Umfangs durch das Bundesarbeitsgericht

Das BAG hat den unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen Zuschlag“ in diesem Urteil präzisiert, d. h. auf wenigstens 25 % des Bruttoarbeitsentgeltes und bei Dauernachtarbeit auf wenigstens 30 % des Bruttoarbeitsentgeltes.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 09.12.2015 zum Aktenzeichen 10 AZR 423/14


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