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Was gilt als Nachtarbeit und ab wann gibt es einen Nachtzuschlag?

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Was gilt als Nachtarbeit und ab wann gibt es einen Nachtzuschlag?

Experten-Autor dieses Themas

Frische Brötchen am frühen Morgen, jederzeit volle Regale im Supermarkt, nächtliche Einsätze der Rettungskräfte oder auch der Polizei: All das hat mit Berufen zu tun, in denen auch nachts gearbeitet wird.

Was für uns fast selbstverständlich erscheint, ist beispielsweise für Pflegefachpersonen, Bäcker, Polizisten oder Kraftfahrer, die im Schichtsystem arbeiten, oft mit zusätzlichen Herausforderungen verbunden. Schlaf- und Wachrhythmus wechseln sich unregelmäßig ab, was wiederum den Biorhythmus des Körpers beeinflussen kann. Auch Termine, das Familienleben und die sozialen Aktivitäten müssen bei Nacht- und Schichtarbeitern sorgfältiger geplant werden als bei einem klassischen Achtstundentag, der oft zwischen 16 Uhr und 18 Uhr endet. Einen Ausgleich für diese Einschränkungen bietet der Nachtzuschlag – umgangssprachlich auch Nachtschichtzuschlag oder Nachtzulage genannt. 

Ab wann gilt die Arbeitszeit als Nachtarbeit?

Wer regelmäßig im Schichtsystem Nachtarbeit leistet oder zumindest an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet, ist arbeitsrechtlich ein Nachtarbeiter beziehungsweise Nachtarbeitnehmer. Dabei zählt die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit, wenn in diesen Zeitraum mehr als zwei Arbeitszeitstunden fallen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt in § 2 Abs. 3 und 4: 

„(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. 

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.“ 

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Nachtschichtzuschlag?

Es gibt zumindest einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausgleich der Nachtarbeit. Dabei sind jedoch Zuschläge für die Nachtarbeit keine Pflicht. Der Arbeitgeber kann den Ausgleich auch in Form von zusätzlicher Freizeit vornehmen.  

Es liegt also ein „Entweder-oder“-Anspruch vor. § 6 Abs. 5 ArbZG sagt dazu ganz klar, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“ Ausgleichsregelungen ergeben sich außerdem auch aus Tarifverträgen oder gesonderten Regelungen in Arbeitsverträgen. 

In welcher Höhe wird Nachtzuschlag gezahlt?

Die Höhe des Nachtzuschlages auf das Bruttoarbeitsentgelt ist gesetzlich nicht genau definiert. Es wird dabei in aller Regel von einer Angemessenheit ausgegangen, wenn die Höhe des Zuschlages 25 Prozent des Bruttostundenlohnes beträgt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält bei ständiger Nachtarbeit sogar einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den Bruttostundenlohn für angemessen (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az.: 10 AZR 423/14). Beim Freizeitausgleich ist nach geltender Rechtsprechung für jede Nachtarbeitsstunde ein Freizeitausgleich in Höhe von 25 Prozent der vollen Arbeitsstunde – beziehungsweise 30 Prozent bei dauernder Nachtarbeit –, also 15 Minuten zusätzlicher Freizeit, als angemessen zu betrachten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2003, Az.: 9 AZR 180/02). 

Nachtzuschlag bei Krankheit 

Wenn die Nachtarbeit und damit der Nachtzuschlag zu Ihrer regulären Tätigkeit gehört, erhalten Sie auch im Krankheitsfall diesen Zuschlag. Geregelt ist dies in den §§ 3, 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts). 

Gibt es eine Pflicht zur Nachtarbeit?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts (§ 106 Gewerbeordnung, GewO) die Arbeitszeit der Arbeitnehmer festlegen. Das bedeutet, dass er auch Nachtarbeit einführen und anordnen darf. Zu beachten sind dabei natürlich die gesetzlichen Vorgaben und Beschränkungen der Nachtarbeit wie beispielsweise durch 

  • den Mutterschutz: Die Tätigkeit darf nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. 

  • die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Ab sechzehn Jahre dürfen Jugendliche bis höchstens 23 Uhr arbeiten. 

  • das Einhalten der Arbeitszeitregelungen aus Tarifvereinbarungen. 

  • die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates: Dieser hat teilweise ein Mitbestimmungsrecht beim Weisungsrecht des Arbeitgebers. 

Hat man einen gesetzlichen Anspruch auf Versetzung in die Tagschicht?

Wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an einer Tagesarbeitszeit vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ArbZG), kann der Wechsel vom Nacht- zum Tagesarbeitsplatz durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen dafür sind: 

  • Die alleinige Betreuung eines minderjährigen Kindes unter zwölf Jahren. 

  • Die alleinige Versorgung von schwer pflegebedürftigen Angehörigen. 

  • Es wurde eine Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers infolge Nachtarbeit bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung attestiert. 

Sofern dringende betriebliche Erfordernisse einem Wechsel entgegenstehen, muss dazu der Betriebsrat/Personalrat gehört werden. Dieser kann dem Arbeitnehmer anschließend Lösungsvorschläge zum Wechsel in die Tagesarbeit unterbreiten. Die betrieblichen Gründe, die gegen den Wechsel des Arbeitnehmers sprechen, muss der Arbeitgeber jedoch explizit nachweisen können (Arbeitsgericht Freiburg, Entscheidung vom 24. November 2009, Az.: 7 Ca 218/09). Fehlt dieser Nachweis, muss der berechtigte Arbeitnehmer in die Tagschicht versetzt werden. 

Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?

Viele von uns fragen sich, ob sich Zuschläge steuerlich überhaupt lohnen. Das kann durchaus bejaht werden, wenn die Zuschläge gewisse Freigrenzen nicht überschreiten und neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3 Einkommensteuergesetz, EStG). Die Höhe des jeweiligen steuerfreien Zuschlages können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Maximale steuerfreie Höhe des Zuschlages/der Zulage zum Bruttoarbeitsentgelt


Art des Zuschlages/der Zulage


Arbeitszeit


25 Prozent des Grundlohns

Nachtarbeit

20:00 Uhr bis 6:00 Uhr

40 Prozent des Grundlohns

Nachtarbeit

0:00 Uhr bis 4:00 Uhr – wenn die Tätigkeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde

50 Prozent des Grundlohns

Sonntagsarbeit

  • 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr am Sonntag
  • 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr am Folgetag (Montag) – wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde

125 Prozent des Grundlohns

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (Feiertagsarbeit)

  • 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr am gesetzlichen Feiertag
  • 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr am Folgetag – wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde

125 Prozent des Grundlohns

Feiertagsarbeit

 am 31. Dezember ab 14:00 Uhr

150 Prozent des Grundlohns

Feiertagsarbeit

  • am 24. Dezember ab 14:00 Uhr
  • am 25. und 26. Dezember
  • am 1. Mai

 Dabei können einige Zuschläge miteinander kombiniert werden. Das ist der Fall bei: 

  • Nacht- und Sonntagszuschlägen 

  • Nacht- und Feiertagszuschlägen 

Hingegen können Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht miteinander kombiniert werden. Hier kann nur der Feiertagszuschlag steuerfrei in Anspruch genommen werden. 

Nachtzuschlag: Einfluss auf die Einordnung eines Minijobs

Nachtzuschläge sowie Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen zu werten. Ist der Grundlohn jedoch zu hoch oder wurde keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, wie zum Beispiel im Fall der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, können Lohnsteuer und Sozialversicherungssteuer fällig werden.  

Das wiederum kann Einfluss auf die Einordnung des Minijobs haben, weil dadurch Freigrenzen überschritten werden können. Bei einer Erhöhung des Grundlohns oder bei der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sollte deshalb immer geprüft werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Minijobs auch weiterhin vorliegen. Ein nur gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten – für bis zu zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres – stehen der rechtlichen Einordnung des Minijobs nicht entgegen.

Foto(s): ©Adobe Stock/DC Studio

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