Ankleiden ist in manchen Fällen Arbeitszeit
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Das Ankleiden vorgeschriebener Dienstkleidung im Betrieb gehört zur Arbeitszeit i. S. d. § 87 I Nr. 2 BetrVG, wenn diese Kleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden braucht. Hierfür kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise an (BAG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08).
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