Ankündigung des Veranstalters über Baumaßnahmen in dem gebuchten Ferienhotel

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Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Amtsgericht Bad Homburg einen Reiseveranstalter verurteilt, 50 % des Reisepreises als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu bezahlen, nachdem der Reisende den Reisevertrag wegen angekündigter Baumaßnahmen im Ferienhotel gekündigt hat.

Was war geschehen?

Der Kläger buchte eine Urlaubsreise auf die Malediven für die Zeit vom 15. bis zum 29. Juni 2016 zum Preis von 4.072,00 €. Die Vereinbarung über das Hotel hatte das Vorhandensein eines Swimmingpools zum Inhalt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Swimmingpool der gebuchten Hotelanlage renoviert werde und es während des Aufenthaltes zu Lärm- und Staubeinwirkungen kommen kann. Der Kläger hat den Reisevertrag hiernach gekündigt. Der Reiseveranstalter hat den Reisepreis zurückgezahlt. Der Reisende verlangte zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da seine Reise aufgrund des Verhaltens des Reiseveranstalters vereitelt wurde. Eine vergleichbare Ersatzreise konnte nicht mehr gebucht werden.

Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg

Das Amtsgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger und seiner mitreisenden Ehefrau stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB zu, denn ausweislich der Prospektbeschreibung sollte die Unterkunft über einen Swimmingpool mit Whirlpool, Poolbar und Terrasse zum Strand verfügen. 

Nach den Ankündigungen des Reiseveranstalters sei mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise zu rechnen, die angekündigten Abweichungen vom Vertrag würden die Minderung des Reisepreises in Höhe von 35 % nach sich ziehen, sodass die Kündigung berechtigt war. Danach galt die Reise als vereitelt im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung (50 % des Reisepreises) stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Januar 2005). 

Gegen das Urteil hat der Reiseveranstalter Berufung zum Landgericht Frankfurt erhoben. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.

Anmerkungen zum Urteil

Das Urteil das Amtsgerichts Bad Homburg überzeugt in jeder Hinsicht. Wenn der Reiseveranstalter Beeinträchtigungen der zukünftigen Reise vorhersieht, muss er den Reisenden hierüber informieren, damit er mögliche Schritte ergreifen kann. Im vorliegenden Fall waren die Beeinträchtigungen so gravierend, dass die Reisenden – hätten sie die Reise angetreten – keine Freude an dem Urlaubsaufenthalt gehabt hätten. Bauarbeiten während der Reise in unmittelbarer Nähe zur Unterkunft stellen stets eine der erheblichsten Beeinträchtigungen der Reise vor, die denkbar sind. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, den Reisevertrag zu kündigen.

Da die Gründe für die Kündigung aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen, ist es konsequent, dem Reisenden den Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzusprechen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Reiseveranstalter für Abhilfe sorgt und mit dem Reisenden eine Einigung über eine zumutbare Ersatzunterkunft herbeiführt. Erfolgt eine solche Einigung nicht und bucht der Reisende dann aber entweder beim selben oder einem anderen Reiseveranstalter eine Ersatzreise, so besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiter.

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