Anordnung und Vorladung zu erkennungsdienstlichen Behandlung

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Sie erhalten von der Polizei ein Schreiben. In dem Schreiben heißt es:

"aufgrund Verbrechensbekämpfung und Beweisführung + Anordnung zwangsweise Vorführung

§ 81b 2. Alternative StPO zusammen mit § 81b 1. Alternative StPO

wird hiermit gegen Sie die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet,

die die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlich wahrnehmbarer Merkmale und Messungen umfasst."

Rechtstipp:

Wird die Maßnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens angeordnet,

so sind Sie verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und die Maßnahme über sich ergehen zu lassen. Die erkennungsdienstliche Behandlung findet in den Räumen der Kripo in Hamburg beim Landeskriminalamt, LKA 14, Bruno-Georges-Platz 1, 22297 Hamburg (Polizeipräsidium) statt.

Sie müssen also zur Polizei gehen, und sich fotografieren lassen bezw. Fingerabdrücke abgeben. Insofern haben Sie eine Duldungspflicht, sich dieser Maßnahmen gefallen zu lassen. Sollten Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

Eine Mitwirkungspflicht besteht für Sie jedoch nicht.

Werden Sie etwa gefragt, ob Sie rechtshändig oder linkshändig sind, müssen Sie diese Fragen nicht beantworten.

Sie sind auch nicht verpflichtet, eine Stimmprobe oder eine Schriftprobe abzugeben.

Sie können Ihre Unterschrift verweigern. Es könnte für eine mutmaßliche Tathandlung relevant sein. Z.B. Urkundenfälschung.

Sagen Sie einfach, Sie verweigern die Unterschrift. Haben Sie keine Angst.

Manchmal sollen Sie auch Ihre Adresse und Ihre weiteren Daten auf einem Formularblatt ausfüllen. Das müssen Sie nicht. Ihre Daten ergeben sich aus Ihrem Ausweispapier, das Sie unter Vorlage des Schreibens des LKA ohnehin bei sich führen müssen.

Sie dürfen auch nicht körperlich untersucht werden. Geben Sie auf keinen Fall auf Anfrage eine Speichelprobe oder eine Haarprobe ab. Hier sollten Sie vorher einen Anwalt konsultieren. Das LKA nützt psychologisch die Gelegenheit, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Sollten Sie sich nicht stark genug fühlen, dann gehen Sie in Begleitung eines Anwaltes.

Gegen die Anordnung gem. § 81b 1. Alternative StPO im Strafverfahren, ist ein Widerspruch nicht zulässig.

Gegen eine Maßnahme nach § 81b 2. Alternative StPO zur Vorbereitung der Identifizierungsmaßnahmen, ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist beim Landeskriminalamt, LKA 15, (...) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Vorsicht: Ist der Widerspruch ganz oder teilweise erfolglos, werden nach § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Gebührengesetzes von 5. März 1986 (Gebührengesetzes) besondere Gebühren erhoben.

Dr. Ebrahim-Nesbat


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