Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu entscheiden, ob Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben (BAG vom 10.05.016 – 9 AZR 347/15). Der Fall, der der Entscheidung zugrunde lag:

Der Mitarbeiter eines Spielcasinos muss an zwei Tagen pro Woche im Raucherbereich des Casinos arbeiten. Von seinem Arbeitgeber verlangte der Arbeitnehmer nun, ihn ausschließlich an einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz zu beschäftigen, da der Rauch seine Gesundheit gefährde.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber jedoch nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Die Entscheidung des BAG: Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber macht im Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch. Nach dieser wird das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Deshalb müssen Schutzmaßnahmen nur insoweit getroffen werden, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der Arbeitgeber muss die Gesundheitsgefährdung minimieren. Diese Verpflichtung hat er mit der baulichen Trennung des Raucherraums, einer Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Mitarbeiters im Raucherraum erfüllt gemäß HessNRSG.

Fazit: Arbeitnehmer, die in einem normalen Betrieb ohne Ausnahmegenehmigung arbeiten, haben folglich einen Anspruch auf einen jederzeit rauchfreien Arbeitsplatz.

Ihr Rechtsanwalt Christian Röder


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