Anspruch auf Erstattung erhobener Negativzinsen

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Sowohl Verbraucher wie auch institutionelle Anleger haben Anspruch auf Erstattung von Negativzinsen, so jedenfalls das Urteil das Landgericht Tübingen, Urteil vom 26.01.2018, Az. 4 O 187/17.

Das Urteil des LG Tübingen vom 26.01.2018

Das Urteil erging zwar in einem Verbandsklageverfahren eines Verbraucherverbandes. Es ist jedoch auf institutionelle Anleger und Geldanlagen von Unternehmen übertragbar. Entsprechend sollten alle Betroffenen prüfen, ob eine Bank oder Sparkasse negative Zinsen auf Geldanlagen erhoben und einbehalten hat und eine Rückforderung in Erwägung ziehen.

Sparverträge, Tagesgeldkonten und Termingelder betroffen

Gegenstand waren Preisangaben einer Volks- und Raiffeisenbank, die für Termineinlagen und Tagesgelder anfänglich einen Zinssatz von 0,00 % festgelegt hatte, im Preisverzeichnis später aber Negativzinsen von –0,1 % bis –0,5 % jährlich verlangte. Das Termingeld wurde für eine bestimmte Frist (z.B. 90 Tage, 180 Tage) vereinbart. Ein weiteres Produkt hieß Anlagegeld mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit verlängerte sich bei Fälligkeit, wenn keine anderslautende Weisung erteilt wurde.

Typischerweise bekommt der Sparer bzw. Anleger aber Zinsen dafür, dass er der Bank bzw. Sparkasse das Geld zur Verfügung stellt. Negativzinsen sind genau das Gegenteil: Der Sparer bzw. Anleger zahlt Zinsen an die Bank, damit diese das Geld annimmt und auf Anforderung oder Kündigung wieder auszahlt.

Kein Anspruch auf Negativzinsen bei laufenden Sparverträgen

Nach Ansicht des LG Tübingen verändert dies den Vertragscharakter von Tagesgeldkonten und Termingeldern. Die Entscheidung ist auf Sparverträge, die oft als Sparbuch geführt werden, übertragbar. Auch wenn der Zins eine Preishauptabrede darstelle, sei dies eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die einen Verstoß gegen § 307 BGB darstellt.

Der Sparvertrag wird nach allgemeiner Ansicht als umgekehrter Darlehensvertrag angesehen. Der Anleger stellt also der Bank ein Darlehen zur Verfügung. Der Darlehensvertrag, geregelt in § 488 BGB kennt aber nur eine Vergütungspflicht des Darlehensnehmers.

Vergleichbar ist dies mit einer Situation, in der nicht der Mieter einer Wohnung Geld an den Eigentümer zahlen muss, sondern plötzlich der Eigentümer dem Mieter Geld dafür geben muss, dass der Mieter sein Mietobjekt nutzt.

Auch aus einem Verwahrvertrag gem. § 700 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe sich nichts anderes. Darüber hinaus wertete das Landgericht Tübingen die anfänglich vereinbarte Klausel zur variablen Zinsanpassung als unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB und hat weitere Punkte genannt, die zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen könnten.

Insgesamt hat das Landgericht Tübingen damit deutlich gemacht, dass Banken und Sparkassen bei laufenden Tagesgeldkonten und Sparverträgen mit einem variablen Zinssatz nicht einfach Negativzinsen verlangen können. Das gilt ebenso bei Termingeldern mit automatischer Verlängerung. Institutionelle Anleger und Verbraucher sollten daher prüfen, ob sie in der Vergangenheit Negativzinsen gezahlt haben und diese zurückfordern.

Negativzinsen bei Neuverträgen?

Inwieweit Negativzinsen bei Neuverträgen von Anfang an wirksam vereinbart werden können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Es hat diese Frage ausdrücklich offengelassen, was darauf schließen lässt, dass das Gericht Negativzinsen nicht an sich für unzulässig erachtet. Dies muss dann aber dem Kunden im Vertrag zumindest entsprechend deutlich gemacht werden. Ob derartige Klauseln Bestand haben, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Entscheidung betraf Tagesgelder und Termingelder, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Kanzlei, die auf Finanzdienstleistungen wie Geldanlage, Baufinanzierungen und Versicherungen spezialisiert ist und sowohl Unternehmen wie Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Banken und Sparkassen vertritt.

Wir raten Verbrauchern und institutionellen Anlegern dazu, ihre Ansprüche auf Erstattung von Negativzinsen und deren Verjährung prüfen zu lassen und unterstützen Sie dabei gerne. (AT)


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