Piccox – Schnelle Hilfe für Geschädigte

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Zahlreiche Anleger sind durch ihre Anlage im Zusammenhang Piccox / Picam / Piccor geschädigt und werden unter Umständen einen Totalverlust erleiden.

Arrestverfahren gegen die Hintermänner

Aus den Medien ergibt sich, dass gegen die Hintermänner staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen und unter Umständen strafbare Handlungen dieser Personen vorliegen. Es wird vermutet, dass es sich lediglich um ein Schneeballsystem handelt, bei dem Altanleger also aus den Geldern der Neuanleger bedient werden.

Eine übliche Herangehensweise in derartigen Fällen ist, dass die Geschädigten mithilfe eines Arrestes ihre Forderungen zunächst sichern und dann in einem Hauptsacheverfahren einen Titel gegen die Hintermänner erwirken. Für Anleger, welche nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, birgt dieses Vorgehen aber ein hohes persönliches Kostenrisiko, weil quasi zwei Verfahren (Arrestverfahren und Hauptsacheverfahren) durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus liegen bislang nur die Informationen aus den Medien vor, sodass es durchaus zweifelhaft ist, ob ein Arrestverfahren gegenwärtig überhaupt zum gewünschten Erfolg führt.

Möglicherweise haften die Vermittler

Neben den Hintermännern können aber auch die jeweiligen Anlagevermittler haften. Diese haben anleger- und anlagegerecht zu beraten, durften die Anlage also nur Anlegern vorschlagen, zu denen die Anlage „passt“ und hatten diese ferner über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären.

Wichtig ist hier, dass die Anlage hochspekulativ war und ein Verlust des eingesetzten Kapitals nach unserer Ansicht schon bei Eingehung der Anlage nicht unwahrscheinlich war, sodass die Anlage sicherheitsorientierten Anlegern sicher nicht vorgeschlagen werden durfte.

Zudem liegt der Anlage ein Zertifikat zugrunde, dessen Mechanismus sich zumindest aus dem Produktinformationsblatt nicht eindeutig ergibt und welches keinerlei Transparenz für den Anleger aufwies. Es scheint auch nicht möglich zu kontrollieren, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Emittentin tatsächlich geschuldet werden. Wir bezweifeln daher, dass über diese Punkte seitens des Vermittlers in der Regel aufgeklärt wurde.

Ferner hat ein Vermittler die Anlage zumindest auf Plausibilität zu überprüfen. Wir vermuten, dass eine derartige Prüfung durch den jeweiligen Vermittler oft nicht erfolgte. Sollte eine Plausibilitätsprüfung nicht erfolgt sein, hätte der Vermittler eindeutig darauf hinweisen müssen, dass er die Anlage nicht überprüft hat.

Anwaltliche Beratung sinnvoll

Nach Ansicht von Juest+Oprecht Rechtsanwälte liegen ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, eine Haftung des Anlagevermittlers zu prüfen und diesen nach Vorliegen von Aufklärungsdefiziten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. In der Regel dürften die Vermittler über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, sodass für den Ersatzanspruch auch eine ausreichende Bonität vorliegen dürfte. (UH)


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