Anspruch auf Geld vom Arbeitgeber?

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Medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen steht Anspruch gegen Arbeitgeber auf Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge zu

Im Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung vom 13.04.2016 wurde festgehalten, dass

  • medizinische Fachangestellte / Arzthelfer(innen)
  • Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen
  • staatliche geprüfte Krankenschwestern und Kinderkrankenschwestern
  • staatlich geprüfte Gesundheits- und Krankenpfleger(innen)
  • sowie Kinderkrankenpfleger(innen)
  • Auszubildende in den oben genannten Berufen

einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber haben auf Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.

Obwohl der Tarifvertrag schon vor zwei Jahren beschlossen wurde, ist bei vielen medizinischen Angestellten dieser Anspruch noch nicht bekannt.

Je nachdem, ob sie vermögenswirksame Leistungen bekommen oder nicht, ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge für ihre Altersvorsorge gesondert zu bezahlen. Es handelt sich damit um ein Geschenk des Arbeitgebers, zu dem er aufgrund des Tarifvertrages verpflichtet ist. Wenn sie keine Vermögenswirksame Leistungen erhalten, bekommen sie für ihre betriebliche Altersvorsorge bei einer Arbeitszeit von 18 Stunden oder mehr monatlich EUR 76,00, bei weniger als 18 Stunden EUR 43,00/monatlich. Auszubildende nach der Probezeit erhalten EUR 53,00.

Die Kanzlei Dawood beschäftigt sich seit einiger Zeit aufgrund ihrer Spezialisierung im Versicherungsrecht auch mit Ansprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Leistungen an.

Sofern Ihr Arbeitgeber behaupten sollte, dass diese Ansprüche nicht bestehen oder sich klar weigert, diese Ansprüche umzusetzen, empfehlen wir Ihnen, sich von einer Rechtsanwaltskanzlei, spezialisiert auf betriebliche Altersvorsorge, beraten zu lassen.

Die Kanzlei Dawood übernimmt Beratungen im gesamten Bundesgebiet persönlich, am Telefon oder per Skype.


Frage: Haben alle Mitarbeiter diesen Anspruch?

Antwort: Nein, nur wenn der Tarifvertrag gilt.

Frage: Woran erkenne ich, ob der Tarifvertrag Gültigkeit hat?

Antwort: Wenn es im Arbeitsvertrag steht oder …


Der Tarifvertrag ist vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden. Der Arbeitsvertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen einem ärztlichen Arbeitgeber und einer medizinischen Fachangestellten oder Arzthelferin. Der Tarifvertrag dagegen ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern.

Der für die medizinischen Fachangestellten und Arzthelferinnen gültige Manteltarifvertrag vom 01.08.2017 ist nicht allgemein verbindlich. Er ist nur dann verpflichtend, wenn sowohl der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und der Arbeitnehmer Mitglied im Verband der medizinischen Fachberufe ist.

In den meisten Fällen sieht der Arbeitsvertrag jedoch eine freiwillige Geltung des Tarifvertrages vor.

Sofern Sie also nicht selbst Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe sind, müssen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen.

Beachten Sie, dass der Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Zahlung der monatlichen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge auch rückwirkend besteht. Ihr Arbeitgeber ist damit verpflichtet, aufgrund der Rückwirkung eine erhebliche Summe sofort für Sie in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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