Anspruch auf Krankentagegeld

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Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.11.2018 entschieden, dass eine Krankentagegeldversicherung weitere Zahlungen nicht mit der Begründung verweigern kann, dass die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit nicht vorläge, wenn sie über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandung Krankentagegeld an den Versicherungsnehmer ausbezahlt hat.

Der Versicherungsfall und damit ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Krankentagegeld sind in der Regel dann gegeben, wenn die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen besteht. Eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit liegt nach den üblichen Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Zahlt die Krankentagegeldversicherung fortlaufend das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld, ohne die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person zu bestreiten, so sind diese Zahlungen als Anerkenntnis des Versicherungsfalls zu werten.

Folge dieser vorbehaltlosen Krankentagegeldzahlungen ist also, dass die Versicherung sich nicht auf Einwendungen berufen kann, die die Voraussetzungen der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit betreffen. Durch die fortlaufenden – auch nur anteiligen – Zahlungen hat die Krankentagegeldversicherung die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers anerkannt, sodass sie sich nachträglich nicht auf das Fehlen einer solchen berufen kann.

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Krankentagegeld besteht damit fort.

Auch in Ihrem Fall will die Krankentagegeldversicherung nicht (mehr) zahlen? Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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