Anspruch auf Verdienstausfall bei Eigenkündigung aufgrund von Kränkung

  • 1 Minuten Lesezeit

Der kaufmännische Leiter eines Unternehmens wurde im Außenlager von einem anderen Mitarbeiter körperlich angegriffen und verletzt. Er war daher für 11 Tage arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum wurde er von einem Personalsachbearbeiter mehrfach telefonisch angerufen und beschimpft. Er wurde dabei u.a. als Schauspieler, Simulant, Arschloch, Weib etc. bezeichnet. Gleichzeitig wurde er zur Rücknahme der Strafanzeige gegen den anderen Mitarbeiter aufgefordert. Aufgrund dieser Äußerungen kündigte er das Arbeitsverhältnis. Im Folgenden verlangte er von dem Personalsachbearbeiter den durch die Kündigung entstandenen Verdienstausfall ersetzt. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies zunächst die Klage ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht verurteilte den Kollegen zum Schadensersatz. Hiergegen legte dieser Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision statt und entschied, dass der Mitarbeiter von seinem Kollegen keinen Schadensersatz wegen des durch seine Kündigung erlittenen Verdienstausfalles verlangen könne. Durch die herabsetzenden Äußerungen sei er zwar in seiner Ehre verletzt und der Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt worden. Zudem habe er ihn durch die Drohung eines Angriffes im Sinne des § 240 StGB genötigt. Aus dieser Verletzung von strafrechtlichen Schutzgesetzen ergebe sich jedoch kein Anspruch Ersatz des Verdienstausfalles nach § 823 Abs. 2 BGB, weil der geltend gemachte Schaden weder zu dem Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes nach § 185 StGB, noch zur Freiheit der Willensbildung gem. § 240 StGB gehöre. Anders wäre dies womöglich bei einem Schmerzensgeldanspruch gewesen, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden sei.

BAG vom 18.01.2007, Az. 8 AZR 234/06


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krüger

Beiträge zum Thema