Ansprüche nach Flugannullierung

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Wird der Flug annulliert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Flugpreises, und zwar in voller Höhe, Art. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO (EU-Fluggastrichtlinie 261/2004). 

Auch eine Entschädigung kann je nach Fall geltend gemacht werden, Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Fluggastrechte-VO.

Eine Entschädigung wird jedoch nicht gewährt, wenn ein außergewöhnlicher Umstand für die Annullierung verantwortlich war, Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO.

Gemäß EU-Fluggastrechteverordnung liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. .

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist zudem ausgeschlossen, sofern der Reisende  mindestens zwei Wochen vor dem geplantem Abflug über eine Annullierung informiert wird. 

Das Amtsgericht Erding hat am  29.12.2021 (Az.:  119 C 1903/21, RRa 2022, 91) entschieden, dass das Informationsrisiko bei der Fluggesellschaft liegt. 

Dies hat zur Folge, dass sofern die Fluggesellschaft nur das Reisebüro rechtzeitig über die Annullierung des Fluges informiert und  danach die Zwei-Wochen-Frist gegenüber dem Fluggast versäumt, die Fluggesellschaft dennoch Ausgleichszahlungen leisten muss. 

In Art. 7 Abs. 4  Fluggastrechte-VO ist zudem normiert, dass die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt. 

Jeder Fall bedarf einer individuellen Rechtsberatung. Wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


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