Antrag auf Grundsteuererlass - aktuelle Rechtsprechung

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Die Grund- und Gewerbesteuer als Realsteuern, die der Gemeinde zustehen, beschäftigen immer wieder auch die Verwaltungsgerichte. Während der Steuermessbetrag eine Sache des Finazamtes ist (Einspruch ist möglich), ist die Berechnung und die Festsetzung der Realsteuern in gemeindlicher Zuständigkeit. Insoweit sind die Gemeinden auch zuständig, um Anträge auf Stunddung oder Erlass zu bearbeiten. Hierbei gelten besondere Anforderungen, denn die Entscheidungen sind gerichtliche überprüfbar.

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit dem Urteil vom 01.12.2021 entschieden, dass Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf den Grundsteuererlass haben, sofern sie die Ursache für eine Ertragsminderung der Immobilie selbst zu verantworten haben.

In der der Entscheidung zugrundeliegende Klage streitet eine Eigentümerin einer Immobilie um den Erlass der Grundsteuer. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Gebäude, das lediglich als Bürogebäude genutzt werden darf. Da nur eine Einheit dieses Gebäudes vermietet gewesen war, bat sie um Grundsteuererlass.

Die Beklagte lehnte diesen ab, da die Klägerin sich nicht ausreichend um die Vermietung gesorgt hätte.

Die darauffolgende Klage der Grundstückseigentümerin wurde abgewiesen. Laut dem VG Koblenz könne die Grundsteuer zwar „bei einer Minderung der erzielbaren Mieteinnahmen um mindestens 50% teilweise erlassen werden“, jedoch sei dies nur möglich, wenn der Eigentümer die Ursache der Minderung nicht selbst zu verantworten habe.

Die betroffene Immobilie weise allerdings starke Merkmale eines Wohnhauses auf, obwohl sie baurechtlich nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf. Dadurch, dass sich die Immobilie seit 20 Jahren im Eigentum der Familie der Klägerin befand, hätte sie sich der Tatsachen bewusst sein sollen, dass sich eine Vermietung in diesem Zustand als schwierig erweisen würde.

Dennoch nahm die Klägerin keine bauliche Umgestaltung oder Veränderung des Gebäudes vor, welche zur Näherbringung an ein Bürogebäude geführt hätte. Aus diesem Grund habe sie sich nicht ausreichend bemüht, einen vermietbaren Zustand des Gebäudes herzustellen. Somit habe sie die Ursache des Leerstandes und damit der Minderung selbst herbeigeführt.  



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