Anzeige oder Vorladung wegen "Dickpic" bekommen?

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Das Bild zeigt einen Teil des Eingangs des Landgerichts Krefeld

Das Problem: Was ist, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben wegen des Vorwurfs des Versendens von Penisbildern, sog. dickpix oder dickpics?

Vielleicht haben Sie Ihrer (unbekannten) Gesprächspartnerin in einem Chat Ihr bestes Stück präsentiert, sogar erigiert. Und dann ist der Chat zu Ende, die Empfängerin verweist gerne auf die Anzeige bei dickstinction.com. Und schon kommt Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung, zu einem Termin zu erscheinen.

Es gibt zahlreiche Artikel im Internet, die das Versenden von Bildern pauschal als strafbar einstufen und die Geschädigte auffordern, alles mögliche zu sichern und damit dann zur Polizei zu gehen. Nur: Das führt in der Regel zu nichts.

Der behauptete Straftatbestand gem:

§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB verbietet das Überlassen von Pornographie an einen anderen, ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein.

§ 185 StGB verbietet die Beleidigung
§ 184i StGB verbietet die sexuelle Belästigung, also die körperliche Berührung in sexuell bestimmter Absicht verbunden mit einer Belästigung.

Was aber trifft auf das Versenden von "Schwanzbildern" zu?

§ 184i StGB offensichtlich nicht, denn die Vorschrift setzt eine körperliche Berührung voraus. Eine solche liegt bei der digitalen Versendung eines Fotos nicht vor. Auch eine Beleidigung nach § 185 StGB lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Nichtachtung. Es mag zwar sein, dass die Gesprächspartnerin die Übersendung des Bildes nicht wünscht. Eine darin unzweifelhaft liegende Kundgabe der Missachtung lässt sich aber kaum begründen.

Damit bleibt nur § 184 StGB. Die entscheidende Frage ist, ob das Bild eines Penis (erigiert oder nicht) überhaupt pornographisch ist. Da scheiden sich nämlich die Geister. Auf vielen Internetseiten wird pauschal behauptet, dass ein solches Bild Pornographie darstellt. Das liegt ganz offenbar im Interesse der Seitenbetreiber wie z.B. von dickstinction.com oder bestimmter Anwälte.  

Wenn es sich um Pornographie handelt, muss die Übersendung noch lange nicht strafbar sein. Denn aus dem Kontext oder dem Ort des Geschehens kann sich ergeben, dass ein grundsätzliches Einverständnis bestand – entweder, man ist in einem Erotikforum unterwegs oder der Chatverlauf prickelt. Anders mag das aussehen, wenn man solche Bilder bei Facebook oder Instagram oder über einen Messenger wie WhatsApp versendet oder gar an Minderjährige.

Beim Amtsgericht Essen gelang uns kürzlich ein Freispruch: Unser Mandant hatte an eine Behördenmitarbeiterin u.a. ein Dickpic geschickt, die daraufhin Anzeige erstattete. Den bereits ergangenen Strafbefehl wollte unser Mandat nicht auf sich sitzen lassen. Wir legten Einspruch ein und konnten vorliegend begründen, dass die Fotografie gar keine Pornographie darstellte. Dem schloss sich das Gericht an und sprach unseren Mandanten frei. In einem anderen FAll, der soeben entschieden wurde, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus Aufwands- und Beweisgründen ein.

Mit anderen Worten:

  • Es ist schon unklar, ob das Bild eines (erigierten) Penis Pornographie ist;
  • es kann unklar sein, ob das Bild von Ihnen versendet wurde;
  • es müsste geprüft werden, ob sich eine Zulässigkeit aus dem Kontext ergibt (Chatverlauf, Forum).

Das weitere Vorgehen: Sie leisten der Vorladung auf keinen Fall Folge, egal ob Sie unschuldig sind, sich unschuldig fühlen oder ob an der Sache was dran sein könnte. Rufen Sie an oder schreiben Sie mich hier oder über unsere Homepage an. Ich werde Akteneinsicht nehmen: Häufig gibt es eine große Diskrepanz zwischen dem, was man glaubt, was die Polizei weiß und dem, was sie tatsächlich weiß. Evtl. steht nicht einmal fest, dass Sie der Absender sind.

Wegen der Stigmatisierung bei Sexualstraftatet, wozu das Versenden von Pornographi gehört, halten Sie den Kreis der Personen, die Sie insoweit ins Vertrauen ziehen klein. Wir beraten bundesweit, auch telefonisch, ggf. per Mail oder WhatsApp

Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Medienstrafrecht - dem Strafrecht der Worte, Daten und Bilder.

Foto(s): Frank Beer u.a.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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