Apotheker und Steuerhinterziehung

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Widerruf der Approbation eines Apothekers

Mit Urteil vom 06.07.2018 hat das Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 7 K 5905/17 die Anfechtungsklage eines Apothekers gegen den Widerruf seiner Approbation abgewiesen und den Widerruf der Approbation des Apothekers bestätigt.

Dem Apotheker war ursprünglich die Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke erteilt worden.

Mit einem weiteren Bescheid erhielt er außerdem die Genehmigung, neben der ersten Apotheke als Hauptapotheke eine weitere Apotheke in der gleichen Stadt als Filialapotheke zu betreiben.

Aufgrund von Informationen auf einer Steuer-CD ist der Apotheker angezeigt worden. Die Oberfinanzdirektion hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker eingeleitet. Es wurde dem Apotheker der Vorwurf gemacht, dass er Kapitalvermögen nicht deklariert gehabt hat. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung teilte außerdem, dass Hinweise auf die Verwendung einer Manipulationssoftware im Abrechnungssystem der Apotheken bestünden. 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung der beiden Apotheken hatte der Apotheker die Verwendung der Manipulationssoftware eingeräumt. Im laufenden Ermittlungsverfahren nahm der Apotheker eine Nachdeklarierung von Einkünften aus Kapitalvermögen und eine entsprechende Nachzahlung vor, die über die von der Staatsanwaltschaft bereits ermittelten Beträge hinausging. Er leistete eine vollständige Schadenswiedergutmachung hinsichtlich der hinterzogenen Einkommens- und Umsatzsteuer. Im Hinblick auf hinterzogene Gewerbesteuer leistete der Apotheker zunächst eine Teilzahlung.

Das Amtsgericht erließ gegen den Apotheker nach Hauptverhandlung ein Strafurteil. Der Apotheker wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt.

Den anschließenden Widerruf der Approbation stützte die Bezirksregierung auf die Unwürdigkeit des Apothekers zur Ausübung des Apothekerberufs.

Es wurde die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die für den Betrieb der Apotheken erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr vor. Unzuverlässigkeit könne nicht nur auf der Verletzung spezifisch apothekenrechtlicher Verfehlungen beruhen, sondern auch auf Verfehlungen, die die Unzuverlässigkeit eines Apothekers in Bezug auf das Betreiben der Apotheke dartun und somit eine apothekenbezogene Unzuverlässigkeit zum Ausdruck bringen würden. 

Insofern seien auch Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden ausreichend wie beispielsweise die ordnungsgemäße Führung und Abrechnung des Kassensystems sowie die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen. Da eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei auch für die Zukunft von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. 

Die mehrjährige Dauer und der Umfang der Steuerhinterziehung, die mithilfe einer Manipulationssoftware im Kassensystem und durch Abgabe falscher Steuererklärungen erfolgt sei, belegten eine hohe kriminelle Energie. Das Gewicht des Fehlverhaltens lege außerdem die Widerholungsgefahr nah und rechtfertige die Prognose zukünftiger Unzuverlässigkeit. 

Ein dauerhafter Einstellungswandel sei nicht ersichtlich. Der Erlass des Strafurteils liege erst sieben Monate zurück, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass kurz nach Abschluss eines Strafverfahrens die psychische Barriere gegenüber erneuten Rechtsverstößen besonders hoch liege.

Gerade bei Apothekern, Ärzten, Physiotherapeuten und ähnlichen Berufsträgern ist es wichtig, in der Strafverteidigung auf einen Fachanwalt für Strafrecht zu setzen, der über den Tellerrand der reinen Verteidigung hinaus sehen kann und die jeweils unterschiedliche Folge für den Mandanten besonders im Auge behält.

Sie sollten sich an die Rechtsanwälte und Fachanwälte Zipper & Partner wenden unter www.anwalt-strafverteidigung.de


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