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Apple: Klauseln in Herstellergarantie unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Das Landgericht Berlin hat insgesamt 16 Klauseln der Herstellergarantie von Apple für unwirksam erklärt und damit den Schutz von Verbrauchern gestärkt, die einen Mac oder ein iPhone ihr Eigen nennen. Die Entscheidung geht auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zurück, der entsprechende Klauseln beanstandet hatte. Die Verbraucherschützer machten geltend, dass elf Klauseln der Hardware-Herstellergarantie sowie fünf Klauseln der Garantieverlängerung AppleCare Protection Plan von Apple nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und daher unzulässig seien.

Entwertung des Garantieschutzes

Das Landgericht (LG) Berlin gab der Klage der Verbraucherschützer statt. Seiner Ansicht nach erfüllten gleich mehrere Klauseln nicht die gesetzlichen Anforderungen. Durch die Klauseln würde gar der Garantieschutz „entwertet“, monierten die Berliner Richter.

Bei der Herstellergarantie für Apple-Produkte bemängelte das LG beispielsweise, dass der Konzern nur für Material- und Produktfehler einstehen wollte, wenn das Produkt „normal benutzt“ und nicht „exzessiv genutzt“ werde. Was der Hersteller unter einer „normalen Benutzung“ verstand, war nicht geregelt und blieb daher unklar. Auch andere Punkte in den Klauseln blieben diffus. Sie standen damit im Widerspruch zum gesetzlichen Transparenzgebot. Denn dieses verlangt, dass eine Garantieerklärung einfach und klar für den Verbraucher gefasst sein muss.

Zudem war der Ausschluss von optischen Mängeln wie Kratzern und Dellen rechtswidrig. Denn dies steht nach Ansicht der Berliner Richter im Widerspruch zum Produkt. Der Verbraucher sehe ein Apple Produkt als Lifestyle-Produkt an, das durch seine äußere Gestaltung aus seiner Sicht besonders wertvoll ist.

Bei der kostenpflichtigen Garantieverlängerung für Apple-Produkte hätte der Konzern etwa nicht ausreichend auf die gesetzlichen Verbraucherrechte hingewiesen. Erforderlich ist ein deutlicher Hinweis, dass durch die Garantie die gesetzlichen Rechte als Verbraucher nicht berührt oder eingeschränkt werden.

Gesetzliche Garantievorschriften beachten

Eine Herstellergarantie muss grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beachten und darf diese nicht aushöhlen. Die Garantie von Apple wurde dem nicht gerecht. So beschränkte sie die Garantie auf ein Jahr, obwohl laut Gesetz für Mängel eine Gewährleistung von bis zu zwei Jahren besteht. Von einer Herstellergarantie kann man nur sprechen, wenn diese einen Mehrwert – also eine Zusatzleistung – für den Kunden beinhaltet, betonte das Gericht.

Inzwischen hat Apple die verbraucherfeindlichen Klauseln in der Garantieerklärung nachgebessert. Allerdings bleibt abzuwarten, ob sie nun auch tatsächlich den Vorgaben entsprechen, die das LG Berlin aufgestellt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Berlin, Urteil v. 28.11.2014, Az.: 15 O 601/12 – noch nicht rechtskräftig)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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