ARAG Allgemeine Versicherung AG: Fehlerhafte Prüfung eines Unfalls?

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Die ARAG-Unfallversicherung hat bei einem Versicherungsnehmer das Bestehen eines Versicherungsfalls abgelehnt, obwohl dieser einen zweifachen Kreuzbandriss im Knie erlitten hat.

Ein Mandant von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft hatte 2014 eine Unfallversicherung bei der ARAG Allgemeinen Versicherung AG abgeschlossen. Im August 2016 verletzte sich unser Mandant bei einem Fußballspiel. Bei einem Sprint rutschte unser Mandant auf dem unebenen und feuchten Rasen aus und riss sich beide Kreuzbänder im Knie. Unser Mandant meldete den Unfall seiner Versicherung und ging davon aus, dass er angesichts der Schwere der Verletzung unproblematisch die Versicherungssumme erhalten würde. Allerdings machte er einen Fehler und schilderte den Unfall oberflächlich als ein Ausrutschen auf dem Spielfeld.

Die ARAG-Unfallversicherung nahm diese Unaufmerksamkeit zum Anlass, das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu bestreiten. Die ARAG begründete dies damit, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei, weil hiervon ein Einwirken von außen auf den Körper erforderlich gewesen sei. Unser Mandant sei aber nur aufgrund eigener Unachtsamkeit ausgerutscht. Auch, als unser Mandant erwiderte, dass das Spielfeld uneben gewesen sei und er deswegen gestolpert sei, lenkte die ARAG nicht ein.

Der Versicherungsnehmer konnte die Entscheidung der ARAG-Versicherung, eine Zahlung abzulehnen, nicht nachvollziehen und wandte sich hilfesuchend an Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Nach eingehender Prüfung gelangten wir zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der ARAG-Versicherung fehlerhaft sein dürfte“, erläutert Rechtsanwältin Pratsch. „Denn wie das Oberlandesgericht Hamm bereits in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.8.2007, 20 U 05/07, bestätigte, liegt eine äußere Einwirkung vor, wenn ein Versicherungsnehmer beim Fußballspiel auf unebenem Boden umknickt.“

Letztlich dürfte es auf diese Frage aber überhaupt nicht ankommen. Denn die ARAG-Unfallversicherung verwendet in ihren Versicherungsbedingungen den erweiterten Unfallbegriff. Danach gilt als Unfall auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. „Da unser Mandant den Kreuzbandriss erlitt, als er sich gerade in einem Sprint befand, gehen wir davon aus, dass bereits deswegen der Versicherungsfall eingetreten ist“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Christian Luber, LL.M., M.A., Partner der Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft.

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft haben daher das Mandat übernommen und die ARAG-Versicherung aufgefordert, den bestehenden Anspruch des Versicherungsnehmers anzuerkennen. „Wir sind zuversichtlich, bereits außergerichtlich eine Einigung mit der Versicherung herbeiführen zu können.“

Rechtsanwältin Pratsch empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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