Arbeiten an Sonn- und Feiertagen - Muss ich arbeiten?

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Mögen die verkaufsoffenen Sonntage für Shopping- Fans auch noch so toll sein, so werden die Mitarbeiter im Einzelhandel teilweise doch hart getroffen. Vor allem wenn noch eine Familie im Hintergrund steht.

Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine Verpflichtung zulässig und wann nicht?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt ist es unter bestimmten Voraussetzungen durchaus zulässig den Arbeitnehmer zu Sonn- und Feiertag zu verpflichten. Bezüglich der Arbeitszeit sind jedoch die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber natürlich die Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit haben.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung über die Ladenöffnungszeiten zu diesem Problem geäußert. In diesem Urteil sollte der Schutz der Sonn- und Feiertage erweitert werden. Demnach soll an Sonn- und Feiertagen generell nicht gearbeitet werden. Hintergrund sind die Grundrechte, wie beispielsweise die freie Religionsausübung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Nach dem Bundesarbeitsgericht darf jedoch Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet werden, sofern ein Ausnahmefall vorliegt, der dies erfordert. Dies beruht auf dem Arbeitszeitgesetz, wonach eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten ist, jedoch in gewissen geregelten Ausnahmefällen möglich ist.

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nur vor, wenn die Arbeit an den Werktagen im Vergleich zur Arbeit an den Sonn- und Feiertagen unverhältnismäßige wirtschaftliche oder soziale Nachteile für den Betrieb bedeuten. Ein solcher Ausnahmefall kann entweder kraft Gesetz oder durch behördliche Genehmigung vorliegen.

Wenn man also prüft, ob die Arbeitsanordnung rechtmäßig ist, ist im ersten Schritt zu schauen, ob überhaupt ein Ausnahmetatbestand von dem Arbeitsverbot vorliegt. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Anordnung nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Ist die Anordnung nicht ausgeschlossen, sondern nur die Gesamtzeit der Tätigkeit festgelegt (ohne Verteilung auf die Wochentage), so ist eine Anordnung unter den oben genannten Voraussetzungen auch zulässig. Trotzdem darf die wöchentlich festgelegte Arbeitszeit nicht überschritten werden, es sei denn Arbeitgeber darf Überstunden anordnen. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob die betrieblichen Interessen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Zu den berechtigten Arbeitnehmerinteressen zählen beispielsweise familiäre Gründe.

Das Bundesverfassungsgerichtsurteil änderte somit nichts an der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Rechtsanwalt Borth

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