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Elternteilzeit: Teilzeit arbeiten während der Elternzeit

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Elternteilzeit: Teilzeit arbeiten während der Elternzeit

Was ist Elternteilzeit?

Nach der Geburt oder Adoption eines Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, während derer das Arbeitsverhältnis ruht. Angestellte können jedoch für bis zu zwölf Monate Basiselterngeld beziehen, um das fehlende Einkommen während der Elternzeit auszugleichen. Zwei zusätzliche Monate Elterngeld erhalten Eltern, wenn sie sogenannte Partnermonate in Anspruch nehmen.

Eltern können sich jedoch auch dafür entscheiden, bereits während der Elternzeit wieder in Teilzeit in ihrer Stelle tätig zu werden. Möglich sind dabei zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche (30 Wochenstunden, falls das Kind vor dem 01.11.2021 zur Welt kam).

Wer hat Anspruch auf Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit ist gesetzlich in § 15 Abs. 4–7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Demnach gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer Elternteilzeit nehmen kann:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits seit mindestens sechs Monaten.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mindestens 15 Mitarbeiter.
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  • Der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. 

Für eine reguläre Teilzeitarbeit gelten die gleichen Voraussetzungen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können alle Arbeitnehmer Elternteilzeit beantragen – egal, ob sie regulär in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie eine leitende Position innehaben.

Wie beantragt man Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen und dabei Folgendes angeben:

  • Wann möchten Sie die Elternteilzeit beginnen?
  • Wie viele Wochenstunden möchten Sie arbeiten?
  • Wie möchten Sie Ihre Wochenstunden aufteilen?

Den Antrag müssen Sie spätestens sieben Wochen (wenn Ihr Kind unter drei Jahre alt ist) bzw. 13 Wochen (wenn Ihr Kind älter als drei, aber jünger als acht Jahre ist) vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit stellen. Ihr Arbeitgeber hat dann vier Wochen Zeit, auf Ihren Antrag zu reagieren. Tut er dies nicht, gilt Ihr Antrag als angenommen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblichen Gründen, und muss innerhalb von vier Wochen begründet werden. Haben Sie bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, haben Sie das Recht, dies auch während der Elternzeit so fortzuführen, solange Sie die erlaubte Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Nach Ende der Elternzeit können Sie zu der Arbeitszeit zurückkehren, die vor Ihrer Elternzeit vereinbart war.

Ablehnungsgründe des Arbeitgebers

Nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen, darf Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Elternteilzeit widersprechen. Solche Gründe sind z. B. gegeben, wenn:

  • bereits eine Ersatzkraft für Sie eingestellt wurde;
  • Ihre Stelle freigekündigt werden müsste;
  • Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist und vergleichbare Stellen belegt sind;
  • Ihre Tätigkeit sich nicht für eine Teilzeitarbeit eignet;
  • Ihre Arbeitsstelle sich für den Arbeitgeber nur in Vollzeit finanziell lohnt;
  • die Sicherheit im Betrieb durch eine Teilzeitarbeit gefährdet wäre.

Der Arbeitgeber muss bereits in dem schriftlichen Ablehnungsschreiben mitteilen, aus welchen Gründen er die Elternteilzeit ablehnt.

Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Elternzeit

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bereits vor Beginn seiner Elternzeit in Teilzeit tätig war, darf er diese Teilzeittätigkeit während der Elternzeit fortsetzen. War der oder die Betroffene bereits vorher maximal 32 bzw. 30 Wochenstunden tätig, ist das ohne förmlichen Antrag möglich.

Bei vorheriger Teilzeitarbeit von mehr als 32 bzw. 30 Stunden pro Woche muss die Reduzierung der Arbeitszeit auf die maximal mögliche Wochenarbeitszeit schriftlich beantragt werden.

Elternteilzeit bei anderem Arbeitgeber

Es ist grundsätzlich erlaubt, eine Elternteilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Auch eine selbstständige Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist möglich. In beiden Fällen muss jedoch die Genehmigung des aktuellen Arbeitgebers eingeholt werden.

Die Zustimmung darf der Arbeitgeber auch in diesem Fall nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, z. B., wenn:

  • die gleiche Teilzeittätigkeit auch an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz möglich ist;
  • Sie bei einem unmittelbaren Konkurrenten tätig werden möchten, aber wichtige betriebliche Spezialkenntnisse besitzen.

Arbeitszeit während Elternteilzeit verringern

Gemäß § 15 Abs. 5–6 BEEG ist es auch möglich, die Anzahl der Wochenstunden während der Elternteilzeit zu verringern. Dafür ist ein Antrag nötig, über den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen müssen. Während der gesamten Elternzeit ist eine solche Verringerung der Arbeitszeit zweimal möglich.

Elternteilzeit und Elterngeld

Für die Dauer der Elternteilzeit können Eltern weiterhin Elterngeld beziehen. Allerdings wird das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen auf die Höhe des Elterngelds angerechnet. Dabei gilt folgende Formel:

(Vollzeitnettoeinkommen – Teilzeitnettoeinkommen) x 65 Prozent = Elterngeld

Während der Elternteilzeit lohnt sich deshalb meist die Beantragung von Elterngeld Plus. In dem Fall erhalten Eltern zwar nur die Hälfte des Elterngeldes, dafür aber doppelt so lange.

Foto(s): ©Pixabay/smpratt90

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