Bewertung über Arbeitgeber löschen

  • 2 Minuten Lesezeit

In nahezu jeder Branche sehen sich Unternehmen mit rufschädigenden Bewertungen im Internet konfrontiert. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Arbeitgebern auf allgemeinen Bewertungsportalen wie

  • yelp.de
  • pointoo.de
  • ciao.de
  • dooyoo.de
  • kennstdueinen.de
  • golocal.de
  • provenexpert.com

und arbeitgeberspezifischen Portalen wie

  • arbeitgebertest.de
  • meinchef.de
  • bizzwatch.de
  • jobvoting.de
  • kununu.de

Die Bewertung von Arbeitgebern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ausdruck der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig, da sie zur Meinungsbildung im Arbeitsverhältnis beiträgt.

Dabei haben positive Arbeitgeberbewertungen für die bewerteten Unternehmen großen Einfluss auf ihren Ruf, ihr Ansehen und ihren Leumund – auch gegenüber potentiellen Kunden. Umgekehrt besteht als betroffener Arbeitgeber nicht bei jeder negativen Bewertung eine Duldungspflicht.

Die Grenze zulässiger Bewertungen wird bei diffamierender Schmähkritik und bei unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten.

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dagegen durch ihre Relation zur objektiven Wirklichkeit aus und sind dem Beweise zugänglich. Sind Tatsachenbehauptungen inhaltlich unrichtig, sind sie unzulässig.

Die meisten negativen Bewertungen müssen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden, insbesondere wenn die Erklärungen den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen. 

Entscheidungserheblich ist dabei die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen unwahren Tatsachenbehauptung. Beide Elemente können sich auch vermengen. Dabei gilt, dass eine Meinungsäußerung, die auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basiert, etwa über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw. Kollegen, ebenfalls unzulässig ist.

Der Anspruch wird grundsätzlich unmittelbar gegen den Verfasser der Bewertung geltend gemacht. Bewertungen werden aber oft in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgegeben. Ansprüche können daher auch mittelbar gegen den Portalbetreiber geltend gemacht werden. Hierzu wird der Portalbetreiber zunächst in Kenntnis der Rechtsverletzung gesetzt. Ist auf der Grundlage dieser Beanstandung der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen, löst dies Prüfungspflichten seitens des Portalbetreibers aus.

Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann angebracht, wenn sich ein (ehemaliger) Arbeitnehmer negativ über seinen (ehemaligen) Arbeitgeber äußert, sich dabei aber als anonymer bzw. pseudonymer Kunde mit negativen Erfahrungen über das Unternehmen ausgibt.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist es dabei oft sogar möglich, rechtmäßige Meinungsäußerungen löschen zu lassen, da entweder der Verfasser den Kundenkontakt mit dem Unternehmen nicht nachweist, oder der Portalbetreiber seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt.

Erklären Sie Ihren Standpunkt aber nicht dem Portalbetreiber. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können, obgleich sie den Portalbetreiber nur in Kenntnis einer (vermeintlichen) Rechtsverletzung setzen wollten.

Um die Erfolgsaussichten beurteilen zu können, bieten wir eine kpostenlose Erstberatung an. Übersendne Sie uns hierzu den link oder ein Screenshot der Bewertung. Wir teilen dann umgehend mit, ob der Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung mit hinreichenr Wahrscheinlichkeit geltend gemacht werdenh kann.

Fragen zum Persönlichkeitsrecht? Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema