Kununu & Co; Muss ich als Arbeitgeber jede Bewertung hinnehmen?

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Jeder Arbeitgeber hat vielleicht schon einmal die Erfahrung damit gemacht. Der Arbeitnehmer ist aktuell mit seinem Arbeitsverhältnis unzufrieden oder man hat sich nicht im Guten voneinander getrennt. Auf Portalen wie Kununu können Beschäftigte sowie mögliche Bewerber das jeweilige Unternehmen anonym bewerten. Es ist wichtig zu beachten, dass Bewertungen auf solchen Portalen jedoch subjektiv sind und auf persönlichen Erfahrungen beruhen.

Muss ich als Unternehmen jede Bewertung akzeptieren? 

Grundsätzlich hat jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung. So ist sachliche Kritik am Unternehmen oder am Arbeitgeber als Teil der Meinungsfreiheit vom Grundgesetz nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und vom Arbeitgeber hinzunehmen. Nicht erlaubt sind jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Kritik, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.

Unternehmen können gegen Bewertungen vorgehen

Unternehmen und Arbeitgeber möchten sich für potenzielle Bewerber natürlich gut präsentieren und daher sind schlechte Bewertungen grundsätzlich ein Dorn im Auge des Arbeitgebers. Wenn man Zweifel an der Echtheit einer Bewertung hat oder diese Grenzen überschreitet, kann man die Löschung dieser Bewertung bei der Plattform beantragen.

In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamburg (AZ: 7W 11/24) entschieden, dass die Plattform Kununu verpflichtet ist, die Identität des Verfassers zu überprüfen und die Bewertung wegen fehlender Individualisierung des Verfassers zu löschen. Dem steht nach Meinung des OLG Hamburg auch der Datenschutz nicht entgegen.

Was bedeutet das Urteil konkret?

Dieses Urteil zeigt, dass Unternehmen und Arbeitgeber nicht hilflos den negativen Bewertungen auf Plattformen wie Kununu & Co. ausgeliefert sind. Sie haben ein Recht darauf, dass die Bewertungen fair und transparent sind.

Das Urteil des OLG Hamburg zeigt Arbeitgebern auf, gegen möglicherweise falsche oder ungerechtfertigte Bewertungen vorzugehen und so ihr Image zu schützen.

Jeder, der eine Bewertung verfasst, trägt daher das Risiko, seine Anonymität aufzugeben.

Der Verfasser ist bekannt, kann ich Ansprüche geltend machen?

Ist dem Unternehmen und dem Arbeitgeber der Verfasser der Bewertung bekannt, kommt ein Unterlassungs- und/oder ein Beseitigungsanspruch in Betracht. Den Anspruch kann der Arbeitgeber jedoch nur mit Erfolg geltend machen, wenn die Bewertung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und rechtswidrig ist.

Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass die Rechtsprechung in Bezug auf Online-Bewertungen weiterhin im Wandel ist und dass es wichtig ist, die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Einklang zu bringen. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die Situation in Zukunft weiterentwickeln wird.

Unser Rechtstipp:

Es ist ratsam, fair und objektiv zu bleiben und konstruktive Kritik zu äußern, anstatt diffamierende oder persönliche Angriffe zu veröffentlichen. Sollte es doch mal zu einer negativen Bewertung kommen, die gegen die oben geschriebenen Grundsätze verstößt, können Sie als Unternehmer dagegen vorgehen und die Löschung der Bewertung beantragen. Ist der Verfasser der Bewertung bekannt, bleiben Ihnen weitere Möglichkeiten wie Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Wie können wir helfen?

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Foto(s): pixabay


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