Arbeitnehmer droht mit Krankschreibung: Womit muss er rechnen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

„Dann mache ich eben krank!“ Wer das zu seinem Arbeitgeber sagt, macht sich nicht gerade beliebt bei ihm. Was aber sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Drohung? Riskiert der Arbeitnehmer deswegen Abmahnung oder Kündigung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Solche „Drohungen“ treten im Zusammenhang mit Corona-Auflagen vermehrt auf, und zwar wenn der Arbeitnehmer sich weigert, trotz der entsprechenden Verpflichtung eine Maske am Arbeitsplatz zu tragen. Wenn er dann dafür gesundheitliche Gründe nennt, aber kein Attest vorweist, oder eines vorweist, der Arbeitgeber es aber nicht akzeptiert, reagiert manch einer, indem er sich am nächsten Tag krank schreiben lässt. Und es kommt vor, dass der Arbeitnehmer seinem Chef das so ins Gesicht sagt – mit diesen möglichen Konsequenzen:

Vorab: Grundsätzlich gilt, dass ein erkennbar gesunder Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung droht, dafür fristlos gekündigt werden darf. Denn die Drohung mit einer unberechtigten Krankschreibung stellt regelmäßig eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein gesundheitliches Problem hat, beispielsweise weil er wegen Atemwegsproblemen oder einem psychischen Leiden keine Maske tragen soll. In dem Fall könnte er berechtigt sein, dem Arbeitgeber in einem Gespräch mitzuteilen, dass er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen ist, sich krank schreiben zu lassen, falls der Chef darauf besteht, dass er die Maske trägt. Eine solche Aussage könnte arbeitsrechtlich anders zu bewerten sein, als die eingangs beschriebene Drohung mit einer Krankschreibung.

Als Arbeitsrechtler rate ich grundsätzlich davon ab, eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz auf diese Weise zu umgehen. Denn es besteht hier regelmäßig das Risiko, dass der Arbeitgeber darauf trotzdem mit einer Kündigung reagiert. Die Kündigung könnte unter Umständen wirksam sein, beispielsweise wenn es dem Arbeitgeber gelingt, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Gericht zu erschüttern.

Bei den Attesten, die von der Maskenpflicht befreien oder für das Maskentragen eine Gesundheitsgefährdung bescheinigen, gibt es manch einen Arzt, der das eher lax handhabt. Stellt der Arbeitgeber eine solche Krankschreibung vor Gericht erfolgreich in Frage, etwa weil er nachweist, dass der Arzt häufig ungeprüft Atteste im Zusammenhang mit Maskenpflicht und Corona erteilt hat, hat der Arbeitnehmer meist deutlich verringerte Chancen, seinen Arbeitsplatz zu retten.

Arbeitnehmertipp: Drohen Sie nicht mit einer Krankschreibung! Stellen Sie die Krankschreibung nicht in Aussicht, auch nicht wenn es um die Maskenpflicht geht. Vermeiden Sie am besten jede Diskussion mit Ihrem Arbeitgeber über die Maskenpflicht und warum Sie davon ausgenommen werden müssten. Falls Sie arbeitsunfähig krank sind, melden Sie sich krank, lassen Sie sich von Ihrem Arzt krank schreiben und reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie vorgeschrieben bei Ihrem Arbeitgeber ein. Wenn Sie sich regelkonform arbeitsunfähig schreiben lassen, halten Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ein – und vermeiden damit regelmäßig eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

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