Arbeitnehmer müssen Sonntags nicht mit der Zustellung von Kündigungen rechnen

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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 – 2 Sa 149/15

Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist immer deren Zugang beim Vertragspartner erforderlich. Grundsätzlich ist dieser erst dann anzunehmen, wenn von einer Kenntnisnahme der Kündigung durch den betroffenen Empfänger ausgegangen werden kann. Sonntags jedenfalls ist dies nicht der Fall, da hier keine Pflicht zur Leerung des Briefkastens besteht. So jedenfalls die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des LAG Schleswig Holstein vom o.g. Datum.

Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Zwischen den Parteien war eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart. Dieser Tag war ein Sonntag. Während der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.

Der AG kündigte dem AN am besagten Sonntag und warf das Schreiben am gleichen Tag in den Briefkasten des AN. Der AN leerte den Briefkasten aber erst in den Tagen darauf und berief sich im Prozess darauf, dass das Vertragsverhältnis erst zum 31.12.2014 sein Ende finden würde.

Gründe

Das Gericht gab dem AN letztlich Recht. Der Zugang der Kündigung sei erst am Montag erfolgt und damit nach Ablauf der Probezeit mit der Folge der Geltung der längeren Kündigungsfristen wie oben aufgeführt – mit dem Ergebnis einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.12.2014. Das Gericht führt dazu aus, dass sonntags keine Pflicht zur Leerung des Briefkastens, sondern erst am folgenden Werktag zur „üblichen Postleerungszeit“, bestünde. Somit sei auch erst zu diesem Zeitpunkt der Zugang der Kündigung erfolgt.

Interessant an diesem Urteil ist der Umstand, dass das Gericht dies auch für den Fall annimmt, dass an einem Sonntag die Probezeit abläuft und der Arbeitnehmer auch sonntags arbeitet.


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