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Arbeitnehmer muss bei Krankheit nicht zum Personalgespräch

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Muss ein kranker Arbeitnehmer zum Personalgespräch erscheinen? Nein, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15.

Der Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war wiederholt arbeitsunfähig krank. Daraufhin wurde er vom Arbeitgeber schriftlich „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ einbestellt. Der Arbeitnehmer weigerte sich unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Daraufhin lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erneut schriftlich zum Personalgespräch ein. Gesundheitliche Hinderungsgründe seien mit einem speziellen ärztlichen Attest nachzuweisen. Nachdem der Arbeitnehmer auch an diesem Termin nicht erschien, erhielt er von dem Arbeitgeber eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Wie entschied das Gericht?

Das Bundesarbeitsgericht sah die Abmahnung als unrechtmäßig an. Ein kranker Arbeitnehmer müsse während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Deshalb sei er grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige Pflichten zu erfüllen.

Allerdings dürfe der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer während der Erkrankung in Kontakt treten um die Möglichkeiten einer weiteren Beschäftigung abzuklären. Dafür müsse der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse aufzeigen.

Eine Pflicht, im Betrieb zu erscheinen, sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage ist.

Der Arbeitnehmer hatte also vor Gericht Erfolg. Arbeitgeber können eine Kündigung nicht darauf stützen, dass ein Arbeitnehmer während Krankheit nicht im Betrieb erscheint.


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