Arbeitsrecht: Kündigung – was nun?

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Arbeitsrecht: Kündigung – was nun?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt häufig überraschend. In der Regel ist der Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Gerade nach Zugang einer Kündigung ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen wichtige Aspekte beachten:

Klagefrist 3 Wochen

Ein Arbeitnehmer hat nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage, so gilt die Kündigung als rechtlich wirksam und kann anschließend nicht mehr angegriffen werden. Ein Arbeitnehmer sollte also möglichst mit anwaltlicher Hilfe kurzfristig entscheiden, ob es Sinn macht, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Umgehende Meldung beim Arbeitsamt

Sofort, spätestens aber 3 Tage nach Erhalt der Kündigung, sollte sich ein Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Verspätete Meldungen führen zu Sperrzeiten, in denen die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlt. Bei dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung droht sogar eine dreimonatige Sperre.

Abfindung

Bei vielen Arbeitnehmern ist die Ansicht weit verbreitet, dass ein Arbeitgeber nach dem Ausspruch einer Kündigung immer auch eine Abfindung zahlen muss. Einen solchen Anspruch sieht das Gesetz aber grundsätzlich nicht vor. Abfindungen werden in der Regel nur dann gezahlt, wenn für den Arbeitgeber das Risiko besteht, dass die ausgesprochene Kündigung evtl. unwirksam sein könnte. Ein solches Risiko besteht aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung fristgemäß Klage erhebt.

Formfehler bei der Kündigung – Vorteil für den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat bei dem Ausspruch einer Kündigung viele formale Voraussetzungen zu beachten. Werden diese nicht beachtet, so kann allein deshalb eine Kündigung unwirksam sein. Hier einige Beispiele: Der Ausspruch der Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Unterschreibt nicht der Arbeitgeber selbst, muss sein Vertreter grundsätzlich eine Vollmacht im Original beifügen. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Kündigt der Arbeitgeber fristlos aus wichtigem Grund, so ist dies nur möglich, wenn er die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausspricht.

Hinweis: Nach dem Ausspruch der Kündigung sollte der Arbeitnehmer nichts unterschreiben! Häufig wird das Kündigungsschreiben im Betrieb des Arbeitgebers übergeben. In der Regel wird vom Arbeitnehmer dann auch eine Unterschrift verlangt. Dazu ist der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet. Um später keine Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, keine Unterschriften zu leisten.

Dies sind nur einzelne Aspekte, die bei einem Ausspruch und bei Erhalt der Kündigung zu beachten sind. Da stets eine kurze Klagefrist läuft, sollte bei Bedenken oder Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Peter Scheffer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Kanzlei Scheffer – Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft


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