LKW - Bußgeld gegen Unternehmen!?

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Bußgeld:                    Verkehrsunsicherer LKW

Nicht immer muss der Unternehmer ein Bußgeld in Kauf nehmen!

Kraftfahrzeuge, und insbesondere LKW nebst Anhänger werden von der Polizei regelmäßig überprüft. Bei festgestellten Mängeln wird in der Regel der Fahrer aber auch der Unternehmer mit einem Bußgeld belegt. Dies ist nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 9.6.2022 (Az. 1 OWi 2 SsBs 41/22)nicht immer rechtens.

Der Fall:

Ein LKW nebst Anhänger wurde am 1.3.2021 mängelfrei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vorgeführt. Am 7.7.2021 wurde das Gespann auf einem Parkplatz  der A 6 von der Polizei untersucht. Hierbei fiel auf, dass sich an den Felgen des Sattelanhängers Flugrost abgesetzt hatte. Bei einer Überprüfung mittels einer Minikamera stellten die Beamten fest, dass an der ersten Achse die Bremsbelag-Trägerplatten auf der inneren Bremsscheibe rieben und diese beschädigten. Bei einer Nachuntersuchung des Fahrzeugs wurde festgestellt, dass der Bremssattel fest geworden war. Das Fahrzeug wurde weder vom Fahrer noch vom Unternehmen regelmäßig auf Fahrzeugmängel kontrolliert. Der Fahrer nahm aber täglich eine Sichtkontrolle von außen vor. Das Amtsgericht verurteilte den Unternehmer in der ersten Instanz zu einer Geldbuße, da es die Ansicht vertrat, dass dieser dafür zu sorgen habe, dass das Fahrzeug durch ihn bzw. seine Mitarbeiter regelmäßig auf Fahrzeugschäden zu kontrollieren sei. Dies sei bei der Ladungssicherung so. Das gelte auch bei Mängeln des Fahrzeugs.

Das Urteil: 

Das OLG Zweibrücken erkannte kein Fehlverhalten des Unternehmers. Die zur Ladungssicherung entwickelte Rechtsprechung sei nicht ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall eines Fehlers an technischen Einrichtungen des Fahrzeugs übertragbar. „Eine Überladung eines Fahrzeuges wird durch ein (Fehl-)Verhalten eines Menschen bewirkt und ist daher - etwa beim Wiegen - offensichtlich, wohingegen ein technischer Defekt am Fahrzeug regelmäßig ohne ein solches Zutun eintritt und im Verborgenen bleiben kann. Die Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeuges wird zudem im Rahmen der […] Hauptuntersuchung geprüft und bestätigt sowie im Rahmen von regelmäßigen Wartungen kontrolliert. Demzufolge treffen den Halter, der sich grundsätzlich auf die Einschätzung der Verkehrstüchtigkeit durch TÜV-Prüfer und KFZ-Werkstätten verlassen kann, hinsichtlich der Überprüfung auf technische Defekte andere Pflichten, als im Hinblick auf die Einhaltung von Vorgaben zum Ladegewicht und der Ladungssicherheit“. Ein Unternehmer muss zwischen den HU-Untersuchungen und Inspektionsintervallen seine Fahrzeug ohne Anlass nicht auf Mängel überprüfen. „In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden.“ Da dies der Fall war, war die Verurteilung des Unternehmers aufzuheben.

Peter Scheffer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Kanzlei Scheffer

Holser Str. 20, 32257 Bünde

www.kanzlei-scheffer.de



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