Arbeitsrecht – Recht zur Lüge bei Bewerbung?

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Regelmäßig stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber im Vorfeld der Einstellung eines Bewerbers ein uneingeschränktes Fragerecht hat.

Ein solches wird von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung einer Frage hat. Bei Fragen zur Qualifikation des Bewerbers ist dies sicher zu bejahen.

Nicht gestellt werden dürfen jedoch Fragen, welche die Intimsphäre betreffen oder Stress erzeugen; gleiches gilt hinsichtlich von Fragen zu einer beabsichtigten Eheschließung, einer bestehenden Schwangerschaft (soweit es ihr möglich ist, die Arbeitsleistung dennoch zu erbringen), der Religion oder Parteizugehörigkeit sowie der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.

Aufklärungspflichten bestehen jedoch dann – dies auch ungefragt – wenn, in absehbarer Zeit eine Haftstrafe anzutreten ist, der Arbeitnehmer unter einer ansteckenden Krankheit leidet, schwanger oder schwerbehindert ist, und deshalb die geforderte Arbeit nicht erbringen kann, vorbestraft und deshalb ungeeignet ist; aktuell einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und deshalb nicht oder nur teilweise in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Ergo:

Bei offenbarungspflichtigen Umständen darf der Bewerber nicht lügen. Andernfalls hat der Arbeitgeber einen Grund für eine fristlose Kündigung. Sagt der Bewerber auf eine zulässige Frage die Unwahrheit, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., berät bundesweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Frage rund um die Wirksamkeit von Arbeitsverhältnissen und vertritt Betroffene im Rahmen von Arbeitsgerichtsverfahren/Kündigungsschutzklagen.


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