Arbeitsrecht: Wie bestimmt muss die Kündigungserklärung des Arbeitgebers sein?

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Bundesarbeitsgericht: Kündigung zum „nächstmöglichen Zeitpunkt" ist - zumindest mit Hinweis auf gesetzliche Kündigungsfristen - wirksam.

Urteil des ArbG Paderborn vom 8.12.2010 (2 Ca 1002/10)

Urteil des Hamm vom 6.4.2011 (6 Sa 9/11)

Urteil des BAG vom 20.06.2013 (6 AZR 805/11)

§§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 113 Insolvenzordnung (InsO)

Was war passiert?

Eine Arbeitnehmerin war als Industriekauffrau bei einem Unternehmen beschäftigt. Infolge eines Insolvenzverfahrens wurde sie ordentlich zum „nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt. Außerdem enthielt die Kündigungserklärung einen Hinweis auf die Kündigungsfristen des BGB und darauf, dass die Kündigungsfrist durch die Insolvenzordnung in diesem Fall auf drei Monate begrenzt wäre. Ein genaues Datum war in dem Schreiben allerdings nicht angegeben.

Aus diesem Grund wehrte sich die Arbeitnehmerin gerichtlich gegen die Kündigung.

Zunächst bekam die Arbeitnehmerin recht. Die Richter urteilten, dass die Kündigung zu unbestimmt und damit unwirksam war. Eine Kündigung müsse deutlich genug sein, damit der Gekündigte Klarheit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält. Es sei nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers zu rätseln, zu welchem Kündigungstermin er denn tatsächlich gekündigt worden ist.

Das Unternehmen war jedoch der Auffassung, dass die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit Hinweis auf die geltenden Kündigungsfristen ausreichend ist und legte deshalb Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

BAG: Angabe der Kündigungsfrist ist ausreichend

Das Bundesarbeitsgericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers und hob die Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen auf.

Das Gericht befand, dass eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden muss. Grundsätzlich reiche dafür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist aus. Es muss vom Arbeitgeber sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet.

In dem hier zu entscheidenden Fall konnte die Industriekauffrau aufgrund der Angaben in dem Kündigungsschreiben entnehmen, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt. Anhand dessen konnte sie den konkreten Kündigungstermin bestimmen. Daher sei die Kündigungserklärung ausreichend bestimmt und damit wirksam.

Praxistipp

Arbeitgeber kündigen Arbeitsverhältnisse häufig zum „nächstmöglichen Zeitpunkt". Damit soll verhindert werden, dass eine Kündigung aufgrund falscher Berechnung des Kündigungstermins unwirksam ist. Vielmehr überlässt es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu beurteilen, wann das Arbeitsverhältnis konkret beendet ist.

Es besteht jedoch auch weiterhin die Gefahr, dass eine solche Kündigung vor den Gerichten als zu unbestimmt und damit unwirksam eingestuft wird. Der Arbeitnehmer muss jedenfalls, auch nach neuester Rechtsprechung des BAG, den Kündigungstermin entnehmen können.

In dem konkreten Fall urteilten die Richter, dass ein Hinweis auf die Kündigungsfristen ausreichend sei. Der Arbeitnehmer konnte dadurch ermitteln, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsvertrag beendet worden ist.

Arbeitgeber sollten trotzdem nach Möglichkeit einen genauen Kündigungstermin angegeben und gegebenenfalls hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, um Unklarheiten zu vermeiden. Diese könnten nämlich dazu führen, dass Gerichte die Kündigung für unwirksam erklären. Damit wäre weiter ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegeben, weil das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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