Grundstücksrecht: Eingrenzung des eigenen Grundstücks kann gegen das Nachbarrecht verstoßen

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Grundstückseigentümer müssen Zäune so anlegen, dass Nachbarn gemeinsame Zufahrtswege sinnvoll nutzen können.

Urteil AG Leipzig vom 04.08.2006, 110 C 9866/04

Urteil LG Leipzig vom 13.10.2005, 16 S 697/05

§§ 903, 905, 907,1004 BGB

Gemeinsamer Zufahrtsweg nach Jahrzehnten nicht richtig nutzbar

Das Landgericht Leipzig hatte schon vor einiger Zeit einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Nachbarn über die Nutzung ihres gemeinsamen Zufahrtsweges stritten.

Das von den Nachbarn bewohnte Doppelhaus hatte seit seiner Erbauung vor über 50 Jahren einen einzigen gemeinsamen Zugang, der durch die Gärten über eine Treppe auf die Terrassen führte. Der Weg liegt auf beiden Grundstücken, wobei er nicht parallel, sondern diagonal von den Grundstücken geteilt wird. Beide Nachbarn konnten den Weg also nur sinnvoll benutzen, wenn sie das Grundstück des anderen betreten.

Einer der beiden Nachbarn zäunte nun sein Grundstück ein. Das führte dazu, dass der andere den gemeinsamen Weg nur noch eingeschränkt nutzen konnte. Er konnte den Weg nur noch durch einen schmalen Spalt betreten, teilweise war es ihm sogar unmöglich, den Weg zu benutzen.

Deshalb klagte er vor dem Amtsgericht Leipzig darauf, dass sein Nachbar den Zaun entfernt. Die Sache wurde schließlich im Rahmen der Berufung vor dem Landgericht Leipzig entschieden.

Zaun ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben

Das Landgericht entschied, dass der Zaun wenigstens teilweise entfernt werden muss.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt es in gröbster Weise gegen Treu und Glauben, das eigene Grundstück so zu begrenzen, dass der Nachbar den Weg nicht mehr vernünftig nutzen kann. Der Nachbar musste sich infolge des Zaunbaues durch einen schmalen Spalt zwängen und konnte den Weg an anderen Stellen gar nicht mehr benutzen. Das sei nicht zumutbar.

Das Berufungsgericht stellte zwar fest, dass der Grundstückseigentümer ein Recht darauf hat, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Damit darf er es grundsätzlich auch einzäunen. Allerdings ist es ein Verstoß gegen die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, ein Wegerecht des Nachbarn in Anspruch zu nehmen und im Gegenzug durch einen Zaun zu verhindern, dass der Weg von genau diesem Nachbarn benutzt werden kann.

Aus diesem Prinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben entsteht eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtsnahme. Diese Pflicht hat der Eigentümer in dem konkreten Fall verletzt. Er wurde deshalb verurteilt, den Zaun dort zu entfernen, wo er weniger als 2 Meter von dem Grundstück des anderen entfernt ist.

Tipps für die Praxis

Ein gutes Verhältnis unter Nachbarn ist wünschenswert. Das gilt besonders dann, wenn Flächen gemeinsam genutzt werden.

Es sollte immer versucht werden, Streitigkeiten zwischen Nachbarn zunächst im Dialog zu lösen. Dabei können Anwälte auch als Streitschlichter im Verfahren der Mediation (Vermittlung) eingesetzt werden. Jedenfalls sollte nicht jeder nachbarschaftliche Streit vor Gericht landen, denn dann ist die Gefahr einer nachhaltig gestörten Beziehung gegeben.

In dem konkreten Fall der gemeinsamen Zufahrtswege sollte nicht nur darauf geachtet werden, dass der Nachbar den Weg überhaupt nutzen kann. Wichtig ist ebenfalls, dass er ihn ohne große Hindernisse sinnvoll begehen oder befahren kann. Anderenfalls können Nachbarn die Beseitigung des Hindernisses einklagen.

Wer selbst betroffen ist, sollte zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn versuchen. Gelingt dies nicht, kann ein Anwalt bzw. Mediator helfen, die Konfliktlage und eine mögliche Lösung kommunizieren. Erst dann sollte der Schritt vor Gericht erwogen werden.

Ansprechpartner für Fragen des Grundstücks- und Nachbarrechts ist:

Rechtsanwalt Christoph Häntzschel

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte, Leipzig

Telefon: 0341/ 2 15 39 46

www.hgra.de


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