Arbeitsrechtliche Kündigung per E-Mail ist unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Kündigung per E-Mail oder per PDF-Dokument ist unwirksam. Dies ist gesetzlich geregelt in § 623 BGB, denn dort ist als Voraussetzung einer wirksamen Kündigung die Schriftform vorgesehen und die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nun aber entschieden, dass eine solche Kündigung per Mail selbst dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor sogar mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatte.

Konkret sollte der Arbeitnehmer (An) am letzten Tag der Probezeit, dem 31.08.2011, zur 200 km entfernten Hauptniederlassung des Arbeitgebers (Ag) kommen. Ihm war klar, dass er dort lediglich die Kündigung erhalten würde und bat deshalb am 31.08.2011 um Übersendung dieser Kündigung per Mail, damit er nicht extra deswegen die weite Fahrt unternehmen müsse. Der Ag tat dies und schickte die Kündigung am 31.08.2011 per Mail und dann auch noch im Original per Post an den An. Dieses Original kam aber natürlich erst im September an, die Probezeit war abgelaufen, es galt nun eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten. Der An erhob Kündigungsschutzklage und erhielt Recht.

Das LAG Düsseldorf ist der Meinung, dass die mangelnde Schriftform auch dann zur Formunwirksamkeit der Kündigung führt, wenn sich beide Vertragsparteien dieser Formfehler bewusst sind. Auch das widersprüchliche Verhalten des An soll nach Auffassung des LAG nicht zur Wirksamkeit der Kündigung führen. Im Ergebnis bestand das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung aus September unter Beachtung der dreimonatigen Frist noch bis zum 31.12.2011.

LAG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2012 - 14 Sa 185/12


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Krug

Beiträge zum Thema