Arbeitsrechtliche Probleme der fristlosen Kündigung im Prozess

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Die fristlose Kündigung ist ein einschneidendes Ereignis für jeden Arbeitnehmer. Sie führt in der Regel zu einem sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses und hat oft schwerwiegende finanzielle Konsequenzen. Nicht selten kommt es im Anschluss an eine fristlose Kündigung zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im folgenden Artikel sollen die arbeitsrechtlichen Probleme der fristlosen Kündigung im Prozess nach deutschem Recht beleuchtet werden.

Grundlagen der fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen.

Arbeitsrechtliche Probleme im Prozess

Im Prozess geht es oft darum, ob die fristlose Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Hierbei ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche Probleme.

  1. Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den wichtigen Grund, der zur fristlosen Kündigung geführt hat. Er muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt. Hierbei kann es sich um Fehlverhalten des Arbeitnehmers handeln, wie z.B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fehlen.

  2. Verhältnismäßigkeit: Die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der wichtige Grund so schwerwiegend sein muss, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Abmahnung kann hierbei eine mildere Alternative sein. Der Arbeitgeber muss daher darlegen, warum eine Abmahnung nicht ausreichend war und warum eine fristlose Kündigung erforderlich war.

  3. Reaktionsfrist: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich gegen die Kündigung vorgehen, wenn er sie für unwirksam hält. Er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Tut er dies nicht, gilt die Kündigung als wirksam. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine verspätete Klageerhebung unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig sein kann.

  4. Entschädigung: Wenn die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt in der Regel das Gehalt 

    für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ohne die Kündigung fortgesetzt worden wäre. Der Arbeitnehmer kann aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch die Kündigung ein Schaden entstanden ist, wie zum Beispiel Kosten für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

    1. Gütetermin: Vor einer Kündigungsschutzklage findet in der Regel ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt. Ziel des Gütetermins ist es, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Hierbei kann es zu Vergleichsverhandlungen kommen, bei denen eine Einigung erzielt wird.
    2. Fazit

    Die fristlose Kündigung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Arbeitsverhältnis und führt oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Prozess ergeben sich verschiedene arbeitsrechtliche Probleme, die geklärt werden müssen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den wichtigen Grund, der zur Kündigung geführt hat, und muss darlegen, warum eine fristlose Kündigung erforderlich war. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung für unwirksam hält. Wenn die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung. Vor einer Kündigungsschutzklage findet in der Regel ein Gütetermin statt, bei dem eine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden kann.

    Insgesamt ist bei einer fristlosen Kündigung im Prozess eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Beratung empfehlenswert, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden und bestmögliche Ergebnisse im Prozess zu erzielen.


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.

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