Arbeitsrecht/Prozessrecht

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Rechtstipp vom 10.06.2009

Jemand, der zufällig ein laut geführtes Telefonat mithört, kann als Zeuge vor Gericht dazu vernommen werden.

Eine solche Aussage darf das Gericht auch verwenden.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Zeuge das Gespräch gezielt abgehört hätte.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einem Fall entschieden, in welchem ein Zeitarbeitsunternehmen einer erkrankten Arbeitnehmerin gekündigt hatte. Eine Zeugin hörte mit, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin gedroht hatte, ihr zu kündigen, wenn sie trotz Erkrankung nicht zur Arbeit käme.

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