Die Höhe der Hartz IV Sätze für Kinder sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts verfassungswidrig.
Die Beschränkung auf einen Satz von derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet, heißt es zur Begründung des Beschlusses in Kassel.
Der 14. Senat des obersten deutschen Sozialgerichts beschloss, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Dieses muss dann eine endgültige Entscheidung treffen.
Geklagt hatten zwei Familien, die Arbeitslosengeld 2 beziehen. Kinder würden ohne sachlichen Grund gegenüber erwachsenen Hartz 4 Empfängern benachteiligt, argumentierten die Anwälte.
Die Höhe der Bezüge läge unter dem Existenzminimum.
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