Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen. 

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist, erklärt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

1.     Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem so genannten „negativen Anfangsvermögen" führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglichen vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen finden das ungerecht. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Dieser Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen, weil die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt bleiben.

2.     Schutz vor Vermögensmanipulationen 

Bei der derzeitigen Rechtslage kommt es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an. Die endgültige Höhe misst sich aber an dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Zwischen beiden Zeitpunkten kann aber ein erheblicher Zeitraum liegen, so dass in der Zwischenzeit der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des Ausgleichsberechtigten mindern kann. Deshalb sieht die Güterrechtsreform vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich sein soll.

 


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