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Arbeitsunfall bei „Wheely“?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 04. September 2020.

SG Hamburg (40. Kammer), Urteil vom 04.09.2020 – S 40 U 50/19

 Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Der als Bauleiter beschäftigte Kläger ist mit seinem Motorrad von seinem Büro zu einer Baustelle gefahren. Auf dem Weg verlor er die Kontrolle über das Motorrad, stürzte und zog sich verschiedene Verletzungen zu. Aus dem Unfallbericht ging hervor, dass der Kläger das Motorrad hochgezogen hatte. Zeugen bestätigen, dass der Kläger zu einem sogenannten Wheely angesetzt hatte. Nachdem er einige Zeit ausschließlich auf dem Hinterrad gefahren ist, geriet er, als das Vorderrad wieder aufsetzte, ins Schleudern und prallte gegen ein Verkehrszeichen. Streitig war zwischen den Parteien, ob es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht handelt.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Es liegt nach Ansicht des Gerichts kein Arbeitsunfall vor. Grundsätzlich ist ein Wegeunfall zwar ein Arbeitsunfall und es besteht dann in der Regel auch Unfallversicherungsschutz in der GUV. Hier lag jedoch durch den Wheely eine besondere Situation vor. Das Gericht hat dies im Ergebnis als gemischte Tätigkeit eingeordnet, da aufgrund der riskanten und unvernünftigen Verhaltensweise des Klägers der Unfall verursacht worden ist. Durch das Fahren auf dem Hinterrad ist der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund gerückt worden. Durch diese Verhaltensweise ist der Unfall wesentlich geprägt worden. Daher liegt nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall keine versicherte Tätigkeit vor und daher sind die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht gegeben und es besteht auch kein Versicherungsschutz.

Fazit:

Man sollte definitiv bei dem Weg zur Arbeit, wenn man seinen Unfallversicherungsschutz nicht verlieren möchte, auf einen Wheely mit seinem Motorrad verzichten.

 


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