Arbeitsunfall im Homeoffice – gibt es das?

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Der im Homeoffice tätige angestellte Arbeitnehmer stieg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro die Treppe hinab. Üblicherweise begann er, ohne vorher zu frühstücken, dort zu arbeiten. Er rutschte auf der Treppe unglücklich aus und brach sich einen Brustwirbel. Die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen ab. Durfte sie das? War es ein Wegeunfall?

er Arbeitnehmer verklagte die Berufsgenossenschaft vor dem Sozialgericht. Dieses sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Die Berufsgenossenschaft war mit dem Urteil allerdings nicht zufrieden und legte dagegen Berufung ein. Dabei vertrat die Berufsgenossenschaft die Ansicht, dass der Weg vom Schlafzimmer in das häusliche Büro eine unversicherte Vorbereitungshandlung sei, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.

Zwar sei der Kläger gesetzlich unfallversichert. Er habe auch einen Unfall erlitten, als er beim Herabsteigen auf der häuslichen Treppe stürzte und sich verletzte.

Das Landessozialgericht meinte, dass sowohl bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) die versicherte Tätigkeit erst mit dem Durchschreiten der Haustüre des Gebäudes beginne. Damit hätte es nie einen Wegeunfall im Homeoffice gegeben. Dies war so auch früher die Meinung des Bundessozialgerichtes. Dadurch sollte eine klare Grenze gezogen werden zwischen dem grundsätzlichen unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen eines Weges zur Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Nach dieser früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hätte dann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb eines Hauses bzw. innerhalb er Wohnung wegeunfallversichert sein können.

Das Bundessozialgericht entschied letztlich anders nun neu: Geht der versicherte Arbeitnehmer direkt vom Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro, ist dies ein versicherter Betriebsweg.

Mit dieser Neuregelung ist sichergestellt, dass die mobile Arbeit, insbesondere im Homeoffice, im gleichen Umfang der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, wie die Tätigkeit im Betrieb selbst. Daher besteht auch für im Homeoffice tätige Arbeitnehmer ein Unfallversicherungsschutz für Wege im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme bzw. zum Toilettengang Die Coronapandemie hat hier für einen deutlichen Wandel in der Arbeitswelt gesorgt.

Bei Fragen rund um das Thema Arbeitsunfall steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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