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Arbeitsunfall: Wann besteht Versicherungsschutz?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Beschäftigte sind nicht nur während der Arbeitszeit unfallversichert – auch der Weg zur bzw. von der Arbeit ist grundsätzlich eine versicherte Tätigkeit. Wird der Arbeitsweg allerdings unterbrochen – etwa zum Tanken oder zum Einkaufen –, entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Leider ist in den meisten Fällen bzw. Unfällen unklar, ob diese während einer versicherten Tätigkeit passiert sind. Wie sieht die Rechtslage z. B. aus, wenn der Unfall passiert, obwohl man ohnehin schon viel zu spät dran ist und eigentlich längst auf der Arbeit sein sollte?

Altenpflegerin kommt von Fahrbahn ab

Eine Altenpflegerin zog mit ihrem Lebensgefährten in eine Wohnung, die ca. 55 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt war. Daneben hatte sie sich aber noch eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gesucht – Grund dafür war, dass sie regelmäßig als Nachtschwester in der Dauernachtwache eingesetzt wurde und sich dann den langen Rückweg ersparen wollte. Ihre freie Zeit verbrachte sie jedoch stets mit ihrem Freund in der entfernteren Wohnung.

Anfang Dezember sollten alle Heimmitarbeiter verpflichtend zu einer Dienstversammlung erscheinen, die um ca. 13 Uhr beginnen sollte. Lediglich die Angestellten, die an diesem Tag Nachtdienst hatten, durften erst um 14 Uhr kommen – was auf die Altenpflegerin zutraf. Sie fuhr jedoch verspätet von der Wohnung los, in der sie zusammen mit ihrem Freund lebte, weil sie sich mit ihrer Schwiegermutter in spe, die auch dort wohnte, „verquatschte“, und hatte auf der Fahrt auch noch einen Unfall mit einem entgegenkommenden Kfz. Alkohol- und Drogengenuss wurde zwar ausgeschlossen – die Frau konnte sich an den Unfallhergang jedoch nicht mehr klar erinnern. Weil die Dienstversammlung bereits um kurz nach 15 Uhr geendet hatte, lehnte die Unfallversicherung eine Einstandspflicht ab. Da derartige Versammlungen in der Regel zwei bis drei Stunden dauern, habe die Pflegerin gewusst, dass sie es nicht mehr rechtzeitig in die Arbeit schaffe. Sie habe wohl vielmehr in ihre Zweitwohnung fahren wollen, was ihr Privatvergnügen, aber keine versicherte Tätigkeit sei. Im Übrigen sei wohl ein waghalsiges Überholmanöver bei schlechter Sicht Schuld am Unfall gewesen.

Die Altenpflegerin gab jedoch an, dass die Versammlungen häufiger auch bis 16.30 Uhr dauern. Außerdem hätte sie sich – wie bisher auch – abgemeldet, wenn sie es nicht zur Versammlung geschafft hätte. Darüber hinaus sei es wohl zu der erheblichen Verspätung gekommen, weil sie ohnehin zu spät losgefahren sei und sie ihre Fahrt wegen des starken Regens unterbrochen habe. Erst als sie gemerkt habe, dass der Regen nicht aufhört, sei sie weitergefahren und wohl aufgrund Aquaplanings von der Fahrbahn abgekommen. Der Streit endete vor Gericht.

Unfallversicherung ist einstandspflichtig

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hielt den Unfall der Altenpflegerin für einen Arbeitsunfall nach § 8 I, II Nr. 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch). Schließlich hatte die Frau auf dem Weg in die Arbeit einen Unfall gehabt und sich dabei schwer verletzt.

Zwar konnte nicht geklärt werden, wann die Frau ihre Fahrt begonnen hat, wie lange ihre etwaige Fahrpause andauerte und wie es zu dem Unfall kam. Für das LSG stand dennoch zweifelsfrei fest, dass die Pflegerin nicht in ihre Zweitwohnung, sondern direkt zur Dienstversammlung fahren wollte. Schließlich bestand grundsätzlich eine Teilnahmepflicht für alle Heimmitarbeiter. Da sie sich darüber hinaus bisher immer abgemeldet hat, wenn ihr eine Teilnahme an der Versammlung nicht möglich war, ist davon auszugehen, dass sie der Versammlung tatsächlich beiwohnen wollte.

Dass sie es in keinem Fall rechtzeitig zur Versammlung geschafft hätte, spricht nicht gegen ihren Teilnahmewillen. Denn sie als Nachtschwester hätte ohnehin erst um 14 Uhr bei der Versammlung auftauchen müssen, die in der Vergangenheit oftmals auch bis ca. 16.30 Uhr angedauert hatte. Die Altenpflegerin konnte daher annehmen, trotz der Verspätung noch rechtzeitig vor Versammlungsende am Arbeitsplatz zu erscheinen. Im Übrigen spielt es keine Rolle, dass sie zu spät zur Versammlung gekommen wäre. Der Versicherungsschutz entfällt nämlich nicht, nur weil ein Beschäftigter zu spät oder früher in die Arbeit kommt bzw. Überstunden macht – er gilt also auch über die offizielle Arbeitszeit hinaus.

Der Versicherungsschutz entfiel auch nicht, weil die Pflegerin ihre Fahrt wegen der Wetterverhältnisse unterbrochen hat. Er entfällt nur für die Zeit der Unterbrechung, sofern die nicht länger als zwei Stunden andauert. Vorliegend hatte die Unterbrechung aber nicht länger als zwei Stunden angedauert und die Frau befand sich wieder auf dem Weg zur Arbeit, als der Unfall passierte.

Weitere Gründe für den Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes waren nicht ersichtlich. Denn zweifelsfrei hatte die Altenpflegerin den Unfall nicht vorsätzlich verursacht und stand zum Unfallzeitpunkt weder unter Alkohol- noch Drogen- oder Medikamenteneinfluss. Auch der unklare Unfallverlauf darf nicht zu ihren Lasten gehen und den Versicherungsschutz entfallen lassen.

(LSG Hessen, Urteil v. 29.04.2014, Az.: L 3 U 110/11)

(VOI)

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