Arbeitsvertrag kündigen? So geht´s!

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Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Beendet ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, geschieht dies mittels Kündigungserklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner. Derjenige, der das Arbeitsverhältnis kündigt, legt den Termin des Ausscheidens fest. Die Kündigung benötigt keine Zustimmung der gegensätzlichen Partei. Die Wirksamkeit tritt ein, wenn sie dem Vertragspartner zukommt. Der Unterschied zum Auflösungsvertrag:

  • Die Kündigung erfolgt einseitig.
  • Der Auflösungsvertrag erfolgt einvernehmlich.


Die unwirksame Kündigung:

Es gibt im Arbeitsrecht Gründe, die eine Kündigung verbieten. Dann ist diese unwirksam. Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein triftiger Grund vorliegen. Wichtig ist bei der ordentlichen Kündigung, dass sie gemäß des Kündigungsschutz-Gesetzes sozial gerechtfertigt ist. Zu beachten sind auch formelle Vorschriften. Sie sind für die Wirksamkeit von signifikanter Bedeutung.


Schriftform:

Gemäß § 623 BGB ist eine Kündigung ausschließlich in Schriftform gültig. Wird sie mündlich ausgesprochen, gilt sie erst ab dem Zeitpunkt arbeitsrechtlich wirksam, an dem sie dem Vertragspartner schriftlich vorliegt. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist ebenfalls ungültig.


Kündigungsfrist:

Die Kündigungsfrist definiert im Arbeitsrecht die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses. Hier ist die jeweilige Kündigungsfrist aus § 622 BGB zu beachten. Abweichungen weisen zum Beispiel Tarifverträge auf.


Anhörung des Betriebsrates

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht gemäß § 102 l S.2 BetrVG nur wirksam, wenn eine Anhörung durch den Betriebsrat stattfindet. Der Betriebsrat hat ein Recht auf Anhörung. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich ist, oder ob das Kündigungsschutz-Gesetz greift. Hierbei gibt es Fristen für den Widerspruch zu beachten:

  • Ordentliche Kündigung: eine Woche.
  • Außerordentliche Kündigung: zwei Tage.


Das Kündigungsschutz-Gesetz

Für den Arbeitgeber existieren bei der Kündigung im Arbeitsrecht einige Hürden, die den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen. Diese sind im Arbeitsrecht im Kündigungsschutz verankert. Der Kündigungsschutz greift für den Arbeitnehmer, wenn er seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeitet. Es darf sich hierbei um keinen Kleinbetrieb handeln. Dies ist der Fall, wenn dort weniger als zehn Personen arbeiten. Unter dem Kündigungsschutz-Gesetz sind arbeitsrechtlich nur folgende Formen der Kündigung zulässig:

  • Personenbedingt
  • Verhaltensbedingt
  • Betriebsbedingt
  • Sonder-Kündigungsschutz

Es gibt Personengruppen, für die im Arbeitsrecht ein besonderer Kündigungsschutz greift. Die Voraussetzungen zur Kündigung sind für den Arbeitgeber weitaus strenger. Dies betrifft Arbeitnehmer in speziellen Lebenssituationen und Mandatsträger eines Amtes gemäß § 15 KSchG:

  • Schwerbehinderte gemäß §§ 168, 174, 178 Abs. 2 SGB IX
  • Schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß § 17 MuSchG
  • Mütter, die kürzlich entbunden haben, gemäß §§ 18, 21 BEEG
  • Eltern, die Elternzeit beantragt haben gemäß § 18 BEEG
  • Angehörige der Jugend- und Ausbildungsvertretung
  • Mitglieder des Betriebsrates
  • Beauftragte im Datenschutz
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