Arbeitsvertrag unterzeichnet: Job noch absagen?

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Das Wichtigste in Kürze:

Sie können

  1. regulär kündigen
  2. einen Aufhebungsvertrag schließen
  3. den Arbeitsvertrag anfechten

Sie sollten: das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Sie sollten nicht: Einfach nicht hingehen.

„Ich will nun doch nicht anfangen.“

Ob man einen Job gerne anfängt, hängt von der Arbeitsatmosphäre und -kultur ab. Manchmal merkt man leider zu spät, dass der Job gar nicht zu einem passt oder dass man sich im Arbeitgeber schmerzlich getäuscht hat. Oder aber man bekommt nachträglich ein lukrativeres Angebot. Wie Sie aus dem Schlamassel rauskommen, erfahren Sie hier.

Kündigung vor Arbeitsbeginn

Eine Kündigung ist eine Kündigung: nach fünf Berufsjahren oder schon vor Arbeitsbeginn. Sie können also regulär schriftlich kündigen. Folgende Risiken müssen Sie beachten.

Kündigungsausschluss: Eine ordentliche Kündigung vor Vertragsbeginn kann vertraglich ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Klausel muss sich aber ausdrücklich im Arbeitsvertrag finden. Aber: die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine derartige Klausel ist unwirksam.

Kündigungsfrist: Wenn eine zweiwöchige Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart ist, müssen Sie wohl oder übel die zwei Wochen zur Arbeit erscheinen. Sie erhalten dafür natürlich die vereinbarte Vergütung. Dies gilt nicht, wenn Sie zwei Wochen vor Arbeitsbeginn kündigen. Aber Obacht: es kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist erst zum vereinbarten Arbeitsbeginn beginnen soll.

Ist keine besondere Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die gesetzliche Frist zwei Wochen. Achtung: Ihr Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass die Kündigungsfrist auch in der Probezeit z.B. vier Wochen beträgt.

Sperrzeit: Bei Eigenkündigung wird in aller Regel eine Sperrzeit hinsichtlich Ihres ALG-Bezugs verhängt.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Arbeitgeber. Sie bedarf (wie die Kündigung) der Schriftform, muss also insbesondere auch unterzeichnet sein.

Sperrzeit: Es besteht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrag das Risiko, dass Sie eine Sperrzeit hinsichtlich des ALG-Bezugs erhalten. Informieren Sie sich vorab.

Anfechtung

Sie können den Arbeitsvertrag in einigen Fällen durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber anfechten. Praktisch relevant wird dies insbesondere bei arglistiger Täuschung oder bei Irrtum. Vor Erklärung der Anfechtung sollte eine ausführliche anwaltliche Beratung erfolgen.

Einfach nicht hingehen?

Vermeiden Sie, einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen. Dies kann eine Vertragsstrafe von bis zu einem Bruttomonatsgehalt nach sich ziehen.

Vertragsstrafe: Ihr Arbeitsvertrag kann eine Vertragsstrafe vorsehen, wenn Sie schuldhaft vertragsbrüchig werden. Diese Klauseln sind in der Regel voll gerichtlich überprüfbar. Wenn Sie sich mit einer Vertragsstrafe konfrontiert sehen, sollten Sie die Klausel anwaltlich überprüfen lassen.

Schadensersatz: Wenn Ihrem Arbeitgeber durch Ihren Nichtantritt ein konkret bezifferbarer Schaden entsteht, kann er Sie zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Allerdings ist dieser Nachweis in der Praxis sehr schwer zu führen. Auch hier kann es sich lohnen, einen Anwalt zu rate zu ziehen.

„Krankfeiern“: Wer krank ist, muss nicht arbeiten. Lohn trotz Krankheit (sog. Entgeltfortzahlung) gibt es allerdings erst nach vierwöchiger Betriebszugehörigkeit. Ohne Krankschreibung sollten Sie nicht fernbleiben.

Ein Arbeitsvertrag soll eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bilden. Wenn Ihr Arbeitsvertrag vor Sanktionen nur so strotzt, sollten Sie insgesamt auf der Hut sein.

Suchen Sie gemeinsam Lösungen.

Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Bereiten Sie sich auf dieses Gespräch vor und holen bei Bedarf rechtlichen Rat ein.

Kontaktieren Sie einen Experten!

Unglücklich im Job? Holen Sie sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten direkt eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

Kanzlei Albrecht
 Am Markt 9
 36251 Bad Hersfeld

www.kanzlei-hersfeld.de

RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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