Arbeitsvertrag verpflichtet zur Corona-Impfung: Klausel wirksam?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber eine Klausel in den Arbeitsvertrag einfügen, die den Arbeitnehmer zur Corona-Schutzimpfung verpflichtet? Wäre eine solche Klausel wirksam? Oder müsste man gegebenenfalls einer Änderungsvereinbarung zustimmen, die den Arbeitnehmer nachträglich zur Corona-Impfung verpflichtet? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Die letztgenannte Frage kann man klar mit Nein beantworten: Als Arbeitnehmer ist man nicht verpflichtet, Änderungsvereinbarungen zu unterschreiben.

Eine Aufnahme der Impfpflicht in den Arbeitsvertrag ist gegen den Willen des Arbeitnehmers nur mit einer Änderungskündigung möglich, die aber nach derzeitigem Stand regelmäßig unwirksam wäre. Eine wirksame Änderungskündigung, mit der Verpflichtung sich impfen zu lassen, wäre allenfalls in den sensiblen Arbeitsbereichen der Pflege oder Krankenhäusern denkbar.

Was aber, wenn man neu anfängt und der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die zur Impfung verpflichtet?

In diesem Fall würde ich regelmäßig dazu raten, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, auch wenn man mit der Impfverpflichtung nicht einverstanden ist.

Denn: Solche Klauseln wären nach derzeitigem Stand mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam – auch hier: es sei denn, man arbeitet in einem der genannten sensiblen Bereiche. In der Altenpflege könnte eine arbeitsvertragliche Klausel zur Impfverpflichtung gegebenenfalls wirksam sein.

Außerhalb sensibler Bereiche gilt: Arbeitnehmer, die sich nach Arbeitsbeginn trotz der Klausel nicht impfen lassen und deshalb die Kündigung bekommen, haben regelmäßig gute Chancen, sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren.

Zwar ist die Rechtsposition des Arbeitgebers leicht verbessert, wenn der Arbeitsvertrag eine Impfverpflichtung enthält, als wenn der Arbeitgeber ohne entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag zur Impfung auffordert. Da die Klausel wahrscheinlich aber unwirksam wäre, wären die Klagechancen des Arbeitnehmers gegen die Kündigung nach wie vor als hoch einzuschätzen.

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