Arbeitsvertrag wegen Facebook-Kommentars fristlos gekündigt

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Fristlose Kündigung wegen rechtsradikalen Facebook-Kommentars wirksam

Das Arbeitsgericht Herne hatte in einem Kündigungsschutzprozess zu entscheiden, in dem ein Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars gekündigt worden war. Hintergrund der Kündigung war ein rechtsradikaler Facebook-Kommentar des Klägers auf der Facebook-Seite eines Fernsehsenders. Dieser Fernsehsender hatte in einem Beitrag über einen Brand in einer Thüringer Asylunterkunft in der Nacht vom 04. Oktober 2015 berichtet. Hierzu hatte der Kläger folgenden Kommentar gepostet: „hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.“ Mit diesem Kommentar wurde auch der Arbeitgeber des Klägers in Verlegenheit gebracht. So war dem Facebook-Profil des Klägers auch der Name des Arbeitgebers zu entnehmen. Nachdem der Arbeitgeber sodann von dritter Seite einen Hinweis auf den Facebook-Kommentar des Klägers erhalten hatte, wurde die Konzernrevision eingeschaltet. In einem Gespräch zwischen Konzernvertretern, Vertretern des Betriebsrats und dem Kläger gab dieser die Urheberschaft des Facebook-Kommentars zu. Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Arbeitnehmer müssen auch außerhalb der Arbeitszeit die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen

Der Kläger wandte sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung. Er trug unter anderem vor, dass die fristlose Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars unwirksam sei. So entspreche dieser Kommentar in keinster Weise seiner politischen Einstellung. Darüber hinaus habe er an dem Abend aufgrund privater Probleme eine große Menge Alkohol konsumiert. Letztlich stünde sein Arbeitgeber in keinerlei Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar.

Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass ein außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers nur dann die Interessen des Arbeitgebers und sogar der gesamten Belegschaft beeinträchtigen kann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen tatsächlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat. Im vorliegenden Fall war das Facebook-Profil des Klägers allerdings öffentlich einsehbar. Demzufolge war auch der Arbeitgeber des Klägers auszumachen. Da der Arbeitgeber des Klägers somit zweifelsfrei identifizierbar war, hatte der Facebook-Kommentar auch einen Bezug zu diesem.

Fristlose Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars gerade wegen volksverhetzenden Inhalts

Der Kommentar des Klägers war zudem volksverhetzender Natur und somit wegen Angriffs auf die Menschenwürde auch nicht durch das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung gedeckt.

Arbeitsgericht Herne (Urteil v. 22.03.2016, Az. 5 Ca 2806/15)

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