Arbeitsverweigerung: Fristlose Kündigung wegen Lohnrückstände zurückgewiesen

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„Zur Frage, ob der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend macht, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen Pkw, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken. An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des Pkw, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.“ – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.7.2015 – 2 Sa 140/14 (ArbG Neubrandenburg, Urt. v. 21.5.2014 – 2 Ca 1316/13) feststellend; Quelle: Beck-online.de

Was ist passiert?

LAG Mecklenburg-Vorpommern: „Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde und um rückständige Vergütung….Zuletzt kam die Bekl. ihren Lohnzahlungsverpflichtungen aus dem bzw. den Arbeitsverhältnissen nicht mehr nach. So hat die Bekl. zwar das Arbeitsverhältnis als „Wirtschaftshelferin“ für die Monate August und September 2013 jeweils mit 750 Euro brutto (609,32 Euro netto) abgerechnet, hat die sich daraus ergebende Vergütung jedoch nicht an die Kl. ausgezahlt. Seit Oktober 2013 erfolgte dann weder eine Abrechnung noch eine Zahlung für dieses Arbeitsverhältnis. Aus dem so genannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als „Haushaltshilfe“ erfolgte seit Oktober 2013 weder eine Lohnabrechnung noch eine Zahlung an die Kl…Das Geschehen, das schließlich zur arbeitgeberseitigen Kündigung beider Arbeitsverhältnisse führte, ereignete sich am 28.11.2013 und am Folgetag. Am 28. November wäre die Kl. verpflichtet gewesen, ihre hauswirtschaftlichen Arbeitsleistungen im Privathaushalt der Bekl. in U. zu erbringen. Am Morgen dieses Tages hat die Kl. dem Ehemann der Bekl., der im Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls Ansprechpartner für die Kl. war, per sms mitgeteilt, dass sie nicht zur Arbeit nach U. fahren könne, da sie kein Geld mehr für das benötigte Benzin für die Fahrt mit dem Auto habe.“ Quelle: Beck-online.de

Fristlose Kündigung zurückgewiesen: Arbeitsverweigerung liegt wegen Lohnrückstände nicht vor

LAG Mecklenburg-Vorpommern: „Im vorliegenden Fall könne jedoch keine beharrliche Arbeitsverweigerung festgestellt werden, denn die Kl. habe mit der sms vom 28.11.2013 von ihrem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen der rückständigen Zahlungen Gebrauch gemacht. Auch insoweit hat das ArbG zutreffend seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BAG zu Grunde gelegt. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Kündigungsgrund iSd § 626 BGB liegt danach nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat“ Quelle: Beck-online.de

Die klägerische Äußerung, ihr fehle das Geld für die Betankung ihres Autos, ist bei lebensnaher Betrachtung über den reinen Wortlaut hinaus als Erklärung anzusehen, die Arbeit erst wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind

LAG Mecklenburg-Vorpommern: „Das ArbG hat diese Rechtsprechung auch zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Es hat angenommen, die Kl. habe mit der sms und dem Hinweis auf das fehlende Geld für die Betankung ihres Autos ihr Zurückbehaltungsrecht wegen der rückständigen Zahlungen insgesamt in Anspruch genommen. Die Rückstände hätten das Entgelt mehrerer Monate umfasst und sie seien daher erheblich gewesen, die Kl. sei daher berechtigt gewesen, ihre weitere Arbeit bis zur Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten. Diesem Standpunkt schließt sich das BerGer. an. Die klägerische Äußerung, ihr fehle das Geld für die Betankung ihres Autos, ist bei lebensnaher Betrachtung über den reinen Wortlaut hinaus als Erklärung anzusehen, die Arbeit erst wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind.“ Quelle: Beck-online.de

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