Arbeitsweise der SCHUFA und Form der Datenübermittlung - besteht ein Löschungsanspruch?

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Arbeitsweise der SCHUFA und Form der Datenübermittlung

In vielen Fällen bestehen Löschungsansprüche gegenüber Auskunfteien wie der SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), kurz SCHUFA.

Laut aktuellen Zahlen sind über 80 % (67,7 Mio.) der volljährigen Bundesbürger in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert. Der enorme Anteil lässt sich dadurch erklären, dass personenbezogene Daten bereits dann gespeichert werden, wenn etwa ein Girokonto bei einer Bank eröffnet wird.

Wie arbeitet die SCHUFA?

Die SCHUFA arbeitet mit Vertragspartnern zusammen, für die innerhalb ihrer Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen Ausfallrisiken bestehen. Vertragspartner der SCHUFA sind überwiegend Unternehmen der Finanz- und Handelsbranche, wie etwa Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Handelsunternehmen, Energieversorger sowie sonstige Unternehmen, die Leistungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA wird von diesen Unternehmen als Informationsquelle und Kontrollinstanz genutzt, um sie vor Verlusten durch Zahlungsausfälle zu schützen.

Auch Verbraucher sollen durch die Datensammlungen der SCHUFA durch entsprechende Beratung kreditgebender Unternehmen vor Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung geschützt werden. Die Art der Merkmale, sogenannte Positiv- oder Negativmerkmale, die die verschiedenen Vertragspartner der SCHUFA einsehen können, unterscheiden sich nach der Art des Unternehmens.

So erhalten Unternehmen der Finanzbranche, wie etwa Banken, Kreditkartenunternehmen und Leasinggesellschaften A-Daten. A-Daten enthalten Positiv- und Negativmerkmale. B-Daten, die Negativmerkmale enthalten, können von Unternehmen der Handelsbranche sowie Telekommunikationsunternehmen und sonstigen Unternehmen eingesehen werden. Inkassounternehmen erhalten ausschließlich F-Daten, was Name, Anschrift und sonstige allgemeine Daten von Verbrauchern umfasst.

Welche Daten werden an die SCHUFA übermittelt?

An die SCHUFA werden von Unternehmen sowohl Positivdaten als auch Negativdaten von Verbrauchern übermittelt. Diese sogenannten Negativ-Einträge bleiben drei bzw. fünf Jahre, im Falle eines Insolvenzverfahrens sogar regelmäßig insgesamt neun Jahre in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert. 

Dabei ist es unerheblich, ob bestehende Schulden zwischenzeitlich abbezahlt wurden oder ob inzwischen ein deutlich höheres Einkommen erzielt wird, welches es ermöglicht, Zahlungsverpflichtungen wieder vollumfänglich nachzukommen.

Bestehen solche Negativeinträge, kann dies erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsbeziehungen haben. Bestehende Negativeinträge können etwa dazu führen, dass keine Kredite gewährt werden, dass Verträge mit Laufzeit nicht abgeschlossen werden können oder dass Mietverhältnisse nicht zustande kommen.

Daten an die SCHUFA werden grundsätzlich übermittelt, wenn ein Verbraucher einer Übermittlung, etwa bei einer Kontoeröffnung oder bei Abschluss eines Kreditvertrags schriftlich zustimmt. Alternativ werden auch dann Daten übermittelt, wenn datenschutzrechtlich ein so genanntes berechtigtes Interesse vorliegt.

Häufig ist die SCHUFA-Klausel fester Vertragsbestandteil, was bedeutet, dass ohne Unterzeichnung möglicherweise keine Geschäftsbeziehung zustande kommt. Wurde die SCHUFA-Klausel im Rahmen von Geschäftsbeziehungen durch den Verbraucher unterschrieben, werden sämtliche Daten über die Beantragung, Abwicklung sowie die Beendigung der entsprechenden Leistung an die SCHUFA übermittelt und der jeweilige Vertragspartner erhält die Erlaubnis, Daten über den Verbraucher bei der SCHUFA anzufordern.

Eine Datenübermittlung an die SCHUFA kann von Verbrauchern zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Ab diesen Zeitpunkt dürfen regelmäßig keine weiteren Daten mehr an die SCHUFA übermittelt werden, sofern nicht anderweitig ein berechtigtes Interesse angenommen wird. 

Wird eine Übermittlung von Daten an die SCHUFA durch Verbraucher widerrufen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass Vertragsleistungen eingeschränkt werden bzw. Kredite von vorneherein nicht gewährt werden. Einschränkungen von Vertragsleistungen, etwa bei einer Kontoeröffnung, können das Nichtgewähren von Kontokorrentkrediten, Kreditkarten oder Kundenkarten sein.

Dieses Vorgehen findet ausschließlich bei der Übermittlung sogenannter Positivdaten Anwendung. Positivdaten umfassen solche Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen umfassen. 

Zu den Negativdaten zählen allgemein vertragsbrüchige Verhaltensweisen von Verbrauchern. Dies umfasst unter anderem Zahlungsrückstände bei Kreditverträgen, verspätete Zahlungseingänge bei fälligen Rechnungen, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft sowie Kreditkarten- und Kontenmissbrauch von Verbrauchern.

Solche Daten dürfen ohne eine Einwilligung der Verbraucher an die SCHUFA übermittelt werden. Die Erlaubnis zur Ermittlung solcher Daten dient der Wahrung berechtigter Interessen der Vertragspartner der SCHUFA.

Was speichert die SCHUFA?

Es werden sämtliche bestehende Konten und Kreditkarten bei Kreditinstituten von Verbrauchern mit Angabe der jeweiligen Kontonummern sowie der Eröffnungsdaten bei der SCHUFA gespeichert.

Auch Daten über die vertragsgerechte Erfüllung von Geschäftsbeziehungen durch Verbraucher werden von der SCHUFA gespeichert. Dazu zählt, ob etwaige Ratenzahlungen bei Krediten vollumfänglich geleistet wurden sowie ob Kredite fristgerecht und vollständig getilgt worden sind. 

Ebenfalls werden das Eröffnungsdatum, die Höhe des gewährten Kredits sowie die Anzahl der zu leistenden Raten nebst dem Fälligkeitszeitpunkt der ersten Rate in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert. 

Zudem werden Zahlungsstörungen oder Zahlungsausfälle nach Art und Höhe des Betrags sowie unter Angabe des Datums gespeichert. Nach vollständiger Tilgung von Krediten erfolgt ein entsprechender Vermerk, aus dem dies mit Erledigungsdatum hervorgeht.

Sofern ein Pfändungsschutzkonto existiert, wird dies von der SCHUFA mit dem entsprechenden Eröffnungsdatum erfasst. Wenn es im Laufe einer Geschäftsbeziehung zu vertraglichen Verstößen gekommen ist und vom Vertragspartner ein Abwicklungskonto geführt wird, wird dies ebenfalls in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert.

Auch titulierte Forderungen werden mit Datum der Titulierung und dem offenen Betrag von der SCHUFA gespeichert. Sofern Forderungen nicht mehr bestehen, werden sie mit einem Vermerk versehen, aus dem dies hervorgeht. Aus dem Vermerk geht hervor, wann die Forderung ihre Erledigung gefunden hat sowie ob es zu Unregelmäßigkeiten bzw. Zahlungsausfällen während der laufenden Geschäftsbeziehung gekommen ist.

Sofern Vertragspartner Verträge mit Verbrauchern gekündigt haben, werden in regelmäßigen Abständen die offenen Forderungsbeträge inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren durch die Vertragspartner an die SCHUFA weitergeleitet und in den Datenbeständen gespeichert.

Auch Verträge, die mit Telekommunikationsunternehmen oder Unternehmen der Handelsbranche geschlossen worden sind, werden in den Datenbeständen der SCHUFA aufgeführt. Dabei werden die Eröffnungsdaten der Verträge sowie Laufzeiten gespeichert. Auftretende Zahlungsstörungen oder Zahlungsausfälle werden auch hier mit Höhe der offenen Forderungen gespeichert. Bei vollständiger Erledigung erfolgt ein Vermerk, aus dem dies hervorgeht.

Anfragen von Unternehmen zu Identitätsabgleichungszwecken und Altersverifizierungen von Verbrauchern werden mit Datum der erfolgten Anfrage ebenfalls in den Datenbeständen der SCHUFA gespeichert.

Habe ich auch einen Löschungsanspruch?

Als überregionaler Ansprechpartner stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und sind im Falle der persönlichen Kontaktierung auch vor Ort in Bad Honnef anzutreffen. Wir überprüfen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung, ob ein Löschungsanspruch voraussichtlich besteht.

Weitergehend können Sie sich darüber hinaus gerne auf unserem Internetauftritt unter https://löschungsanspruch.de/ informieren. 

Sie sind herzlich eingeladen, jederzeit Kontakt mit uns aufzunehmen, damit wir gemeinsam für Ihre persönlichen und ganz individuellen Rechtsfragen den optimalen Lösungsweg finden können.


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