Arbeitszeiterfassung, Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss, Gesetz - derzeitige Regelungen

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Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht, nachdem der EuGH bereits am 14.05.2019 festgestellt hat, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglich geleitsteten Arbeitszeit eingeführt werden muss, entschieden, dass eine umfassende Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit besteht, die genaue Ausgestaltung solle dem Gesetzgeber obliegen. Der Gesetzgeber ist damit gezwungen die Arbeitszeiterfassung zu regeln.

Der Referentenentwurf, den das BMAS zu Änderungen im  Arbeitszeitgesetz im April 2023 veröffentlicht hatte, wurde von Parteien, Fachleuten, Verbänden, Gewerkschaften usw. gelesen und bewertet. Die Resortabstimmung begann zu laufen. In der ersten Lesung am 26.05.2023 hat der Bundestag erstmals über den Antrag " Arbeitszeiterfassung bürokratiearm ausgestalten" der CDU/CSU Fraktion beraten. Danach wurde die Vorlage zur Beratung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Seit dem ist nichts mehr passiert. Weder auf der Kabinettsthemenliste, noch auf der Vorhabensübersicht des BMAS erscheint das Thema Arbeitszeiterfassung. Es wird angezweifelt, ob sich das Kabinett noch in dieser Legislaturperiode des Themas weiter annehmen möchte. Zu unterschiedlich sind die Interessenslagen der einzelnen Parteien: Die CDU/CSU möchte weiter an der Vertrauensarbeitszeit festhalten, die SPD möchte den unterschiedlichen Arbeitswirklichkeiten gerecht werden, die AfD findet das EugH Urteil übergriffig. die Grünen finden, dass die Arbeitszeit gut in das Leben der Menschen passen muss. Die Linken betrachten das Arbeitszeitgesetz als ein Schutzgesetz und die FDP will auf Vertrauen statt auf Kontrolle setzen und besteht darauf, dass die im Koalitionsvertrag getroffenen Entscheidungen auch umgestzt werden.

Das BAG Urteil vom 13.09.2022 beinhaltet bereits, dass die Zeiterfassung Pflicht für (fast) alle ist. Pflicht ist es für alle im Betrieb i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG beschäftigten Arbeitnehmer ein Zeiterfassngssystem einzuführen, das Beginn und Ende und damit die gesamte Dauer der Arbeitszeit inklusive Überstunden dokumentiert, leitende Angestellte sind ausgenommen. Solange der Gesetzgeber keine konkretisierenden Massnahmen festgelegt hat, gibt es in der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung durchaus Gestaltungsspielraum. Derzeit genügt noch (meistens) die Papierform und die Aufzeichnung kann auch auf den Mitarbeiter übertragen werden, damit ist die Vertrauensarbeitszeit derzeit noch möglich, solange der Arbeitgeber die Aufzeichnungen regelmäßig kontrolliert. Gegebenenfalls ist der Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen.

Wird § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nicht beachtet und es gibt kein Arbeitszeiterfassungssystem im Betrieb führt dies nicht unmittelbar zu einem Bußgeld. Jedoch ermächtigt § 22 Abs. 3 ArbSchG die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine vollziehbare Anordnung zu erlassen, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Ein Verstoß gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu € 30.000 (§25 Abs.1 Nr. 2a,2 ArbschG geahndet werden.


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