Arbeitszeiterfassung – was, wenn der Arbeitnehmer schummelt? (Tipps für Arbeitgeber)

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022, der „Stechuhr-Entscheidung“, steht fest, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter elektronisch zu erfassen.

Arbeitgeber stellt das vor Probleme, eins davon: Viele Arbeitnehmer erfassen Dienstbeginn und Dienstschluss haargenau, sind aber während ihrer Arbeitszeit nach wie vor teilweise mit privaten Dingen beschäftigt. Die Folge: Noch mehr Überstunden, die wegen unwirksamer vertraglicher Vereinbarungen in der Regel bezahlt werden müssen.

Was Arbeitgeber tun können, um dem entgegenzuwirken, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Das schärfste Schwert des Arbeitgebers ist hier die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs. Um sich diese Möglichkeit bei unkorrekter Zeiterfassung offen zu halten, sollten Arbeitgeber regelmäßig folgendermaßen vorgehen:

Als Erstes belehrt man alle Mitarbeiter, wie sie das Zeiterfassungssystem zu benutzen haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Arbeitszeit. Diese Belehrung erteilt der Arbeitgeber auch schriftlich und lässt sie vom Arbeitnehmer unterzeichnen. Achten sollte der Arbeitgeber darauf, dass alle Arbeitnehmer verstanden haben, wie sie sich bei der Arbeit ein- und auschecken. Während der Einführungsphase des Systems erinnert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig an die korrekte Anwendung und dokumentiert das.

Hält sich der Arbeitnehmer dann nicht daran, oder erhebt er seinerseits Ansprüche gegen den Arbeitgeber, hat dieser die Möglichkeit, fristlos zu kündigen, falls sein Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat chattet, im Internet surft, einkaufen war oder sich zur Pause nicht auscheckt. In diesen Fällen begeht der Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug, der unter Umständen bereits beim ersten Verstoß zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Um sicher zu gehen, sollte der Arbeitgeber beim ersten Verstoß die genaue Vorgehensweise nachweisbar erneut erklären und beim nächsten Verstoß immer noch erst einmal abmahnen. Will er den Arbeitnehmer loswerden, wäre er beim nächstfolgenden Verstoß regelmäßig zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung berechtigt.

Das Verhalten des Arbeitnehmers am Dienstrechner darf der Arbeitgeber nur bei Verdacht überprüfen, etwa wenn er an seinem Arbeitsplatz vorbei geht und ihn dabei beobachtet, dass er privat im Internet surft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf er den Systemadministrator in diesem Fall regelmäßig anweisen, die Internetnutzung des Mitarbeiters zu überwachen.

Für eine Kündigung reicht gegebenenfalls nur der Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs, für die eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich ist.

Sie sind Arbeitgeber, wollen eine Verdachtskündigung vorbereiten und haben Fragen zur Anhörung? Sie haben Fragen zu den Voraussetzungen einer Kündigung, zur Abfindung und zum Aufhebungsvertrag?

Das Ersttelefonat dazu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema